22.04.2015

VG: Stadt versagt Spielhallenerlaubnis zu Recht

Foto: Thorben Wengert/pixelio.de

Ein Automatenaufsteller, der im Frankfurter Bahnhofsviertel drei Spielhallen im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss einer Liegenschaft in der Elbestraße betreiben wollte, erhielt von der Stadt keine Genehmigung dafür. Seine Klage dagegen wies das Verwaltungsgericht Frankfurt nun zurück und bestätigte damit die Rechtsauffassung der Stadt zum Hessischen Spielhallengesetz.

Das Gericht folgte der Begründung der Stadt, dass der Betrieb nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Die drei geplanten Spielhallen seien in einem gemeinsamen Gebäude untergebracht, so dass zwei von ihnen gegen das Verbot des räumlichen Verbundes von Spielhallen verstießen. Darüber hinaus würde der Mindestabstand von 300 Meter Luftlinie zu anderen Spielstätten nicht eingehalten. In dem betroffenen Bereich würden bereits 27 rechtmäßig betriebene Spielhallen in Sichtweite existieren.

Dem Vorwurf der Untätigkeit der Behörde, in Form einer zu späten Bescheidung der Anträge, folgte das Gericht nicht. Da der Unternehmer bereits im Glücksspielwesen tätig sei und sich entsprechend auskennen müsste, habe er nicht auf unverändert bleibende rechtliche Grundlagen vertrauen können.

Der Unternehmer hatte die Räumlichkeiten nach erteilter Baugenehmigungen mit einem Investitionsvolumen von knapp einer Million Euro umgebaut und zudem monatlich rund 27 000 Euro Miete gezahlt. Eine Gebäudenutzung als Spielhalle habe nie stattgefunden, und zum Zeitpunkt der Investitionen stand noch nicht fest, ob hier überhaupt eine Spielhalle betrieben werden dürfe. Die Investitionsentscheidung des Unternehmers erfolgte also auf eigenes Risiko.