22.07.2014

VG Hamburg rügt Rauchverbot in Spielhallen

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat das im Spielhallengesetz der Hansestadt festgelegte Rauchverbot in Spielhallen dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Das teilt der Hamburger Automaten Verband mit.

Das Verwaltungsgericht sieht in dem ausnahmslosen Rauchverbot einen grundrechtsrelevanten Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung (Artikel 12 Grundgesetz). Es stellt grundsätzlich in Frage, ob eine derart strikte Regelung zu Lasten der Spielhallen verfassungsrechtlich zulässig sei.

Anders als bei Gaststätten sieht das Verwaltungsgericht keine grundsätzliche Notwendigkeit zur Regelung, weil – nach Auffassung des Gerichts – der Besuch von Spielhallen nicht zur gesellschaftlich erforderlichen Teilhabe am sozialen Leben gehört. Mit anderen Worten: Nichtrauchende Spielgäste können sich vor den Gefahren des Passivrauchens dadurch schützen, dass sie Spielhallen nicht mehr aufsuchen.

Überdies kritisiert das Verwaltungsgericht die unterschiedliche Regelung des Rauchverbots in Spielhallen einerseits und den Automatensälen der Spielbank Hamburg andererseits. Es kann keinen Grund erkennen, der Spielgästen erlauben soll, in den Automatensälen der Spielbanken rauchen zu dürfen, während dieses in Spielhallen verboten ist.

Hinter dem Rauchverbot für Spielhallen vermutet das Gericht den Willen des Gesetzgebers, den Betrieb von Spielhallen weiter einzuengen und zu stören. Es hält das Passivraucherschutzgesetz jedoch für ein ungeeignetes Mittel, gegen die sogenannte Spielsucht vorzugehen. Dies insbesondere auch deshalb, weil gegen die Spielbanken nicht in gleicher Weise vorgegangen wird. Das Verwaltungsgericht führt aus, dass durch die Anzahl und Ausgestaltung der Spielgeräte in den Automatensälen der Hamburger Spielbank von diesen eine wesentlich größere Spielsuchtgefahr ausgehe, als von der Spielhalle des Klägers. Gleichwohl hat die Freie und Hansestadt Hamburg keine Veranlassung gesehen, das Rauchen in den Automatensälen der Spielbank zu verbieten.

Mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird man frühestens im nächsten Jahr rechnen können. Bis dahin bleibt der Prozess vor dem Verwaltungsgericht unterbrochen.