19.03.2015

VG Gießen: Keine Bedenken gegen Spielapparatesteuer der Stadt Marburg

Ein Automatenunternehmer hatte gegen die Spielapparatesteuer in Marburg/Lahn geklagt. Das VG Gießen hält diese Steuer für rechtens. Bildquelle: Marburger Rathaus, Erich Westendarp / pixelio.de.

Mit einer aktuell veröffentlichten Entscheidung hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Gießen den einstweiligen Rechtsschutzantrag eines Automatenbetreibers aus Nordrhein-Westfalen abgelehnt. Dieser hatte sich gegen die Erhebung der Spielapparatesteuer für von ihm in Spielhallen im Stadtgebiet Marburg/Lahn betriebene Spielapparate gewandt.

Der Unternehmer musste für ein Quartal eine Spielapparatesteuer in Höhe von 4 290 Euro zahlen und wollte vor Gericht die Aussetzung der Vollziehung erreichen.

Dies hat das Gericht abgelehnt. In der Begründung der Entscheidung heißt es, dass „keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Steuerbescheids bestehen“.

Automatenunternehmer legt Beschwerde ein

Die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf Spielapparate nach der „Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und das Spielen um Geld und Sachwerte im Gebiet der Universitätsstadt Marburg“ vom 17. Oktober 2010 verletze den Automatenbetreiber weder in Grundrechten noch verstoße sie gegen höherrangiges Landes- oder Bundesrecht oder Europarecht, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts.

Sie habe auch keine erdrosselnde Wirkung. Dies begründet das Gericht im Einzelnen unter Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung.

Die Entscheidung (Beschluss vom 9. Februar 2015, Az.: 4 L 3526/14.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Der Automatenunternehmer hat Beschwerde eingelegt, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel entscheiden muss.