Verwaltungsgericht Osnabrück erklärt Losverfahren für rechtswidrig
In einem von großer Aufmerksamkeit begleiteten Verfahren hat das Verwaltungsgericht Osnabrück (Az. 1 A 335/16) nach mündlicher Verhandlung am 17. Mai das von der Stadt Osnabrück angewendete Losverfahren für rechtswidrig erklärt. In dem für den betroffenen Spielhallenbetreiber von Rechtsanwalt Prof. Dr. Florian Heinze geführten Verfahren hob das Verwaltungsgericht nach vierstündiger mündlicher Verhandlung die nach Verlosung erlassenen Ablehnungsbescheide wieder auf und verpflichtete die Behörde, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung zu treffen.
Prof. Heinze legte in der mündlichen Verhandlung noch einmal dar, aus welchen Gründen eine Auswahlentscheidung zwischen Spielhallen durch ein Losverfahren rechtswidrig sei. Er wies darauf hin, dass ohne eine gesetzliche Grundlage ein derart schwerer Grundrechtseingriff nicht vorgenommen werden dürfe. Im Übrigen habe das Bundesverfassungsgericht in seinem jüngsten Beschluss vom 7. März darauf hingewiesen, dass sich die zuständigen Behörden innerhalb einer Abstandskonkurrenz eines Verteilmechanismus bedienen müssten, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermögliche.
Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht Osnabrück. In der mündlichen Begründung des Urteils wies das Gericht darauf hin, dass es zwar unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Mehrfachkonzessionsverbots und des Mindestabstandsgebots für Spielhallen habe. Die Stadt Osnabrück habe jedoch kein ordnungsgemäßes Auswahlverfahren zwischen konkurrierenden Spielhallen durchgeführt, indem sie Erlaubnisse generell im Losverfahren vergeben habe. Vielmehr hätte sie sachliche Kriterien im Einzelfall prüfen müssen. Erst wenn sämtliche sachlichen Kriterien versagten, hätte die Beklagte ein Losverfahren durchführen dürfen.
"Ich freue mich über das für die Branche nach einer Reihe ernüchternder Gerichtsentscheidungen erfreuliche Urteil", sagte Prof. Heinze nach der mündlichen Verhandlung. "Wir müssen nach Auswertung der schriftlichen Urteilsbegründung sorgfältig prüfen, welche Konsequenzen die Entscheidung für die Weiterbetreibbarkeit der dort betroffenen Spielhalle über den 30. Juni hinaus hat."