„Phantomlohn“ in Spielhallen – Nachzahlungen drohen
Rechtsanwalt Tim Hilbert warnt in einem Newsletter des Fachverbandes Spielhallen (FSH) vor drohenden Nachzahlungen bei "Phantomlöhnen".
Der Fachmann aus Wiesbaden: "Die Deutsche Rentenversicherung prüfte in der Vergangenheit vermehrt, ob während des Urlaubes beziehungsweise der Krankheitszeiten und an Sonn- und Feiertagen ein Anspruch auf Zuschläge entstanden ist.
Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die entsprechenden Zuschläge dem Arbeitnehmer während dieser Zeiten gewährt wurden. Allein das Bestehen eines Anspruchs des Arbeitnehmers auf eine entsprechende Vergütung (sogenannter Phantomlohn) berechtigt die Deutsche Rentenversicherung, die nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge für einen Zeitraum von vier Jahren nachzufordern (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Für die in der Vergangenheit ermittelten Rückstände können nach § 24 Abs. 2 SGB IV Säumniszuschläge in Höhe von 12 v.H. jährlich festgesetzt werden."
Weiterhin bestehe die Gefahr, dass aus sogenannten „Minijobs“ aufgrund der zu geringen Vergütung versicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse werden.
RA Tim Hilbert: "Es muss daher zwingend darauf geachtet werden, dass bei Urlaubs- oder Arbeitsunfähigkeitszeiten, die auf Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen oder in die Nachtzeit fallen, für die vereinbarten Zuschläge die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden."