Umsatzsteuer: Bundesfinanzhof hat entschieden
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt das lang ersehnte Urteil zur Umsatzbesteuerung von Erträgen aus dem gewerblichen Geldspiel gefällt. Das höchste Deutsche Finanzgericht hat sich darin an dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 17. Ferbruar 2005, Rs. C-453/02, orientiert und geurteilt, dass sich der Automatenunternehmer auf die Steuerfreiheit nach der 6. EU-Umsatzsteuerrichtlinie für Umsätze mit Geld-Gewinn-Spiel-Geräten berufen kann (Gerichtsbescheid des BFH vom 12. Mai 2005 in der Rechtssache „Linneweber“, Az. V R 7/02).
„Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil“, erklärt BA-Geschäftsführer Harro Bunke.
„Wenn jedoch rechtzeitig – innerhalb eines Monats nach Zustellung – eine mündliche Verhandlung beantragt wird, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen. Die Frist zur Beantragung der mündlichen Verhandlung endet am 13. Juli 2005.
In Anbetracht der eindeutigen Entscheidung des BFH, in Anlehnung an das Urteil des EuGH, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beteiligten eine mündliche Verhandlung beantragen werden.“
Rechtsanwalt Harro Bunke zur Urteilsbegründung:
„Der BFH ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das Finanzgericht (FG) Münster (26. Oktober 2001, Az. 5 K 4280/00 U) zu Recht entschieden hat, dass sich die Klägerin auf die Steuerbefreiung ihrer Spielautomatenumsätze nach Artikel 13 B f der 6. EU-Umsatzsteuerrichtlinie berufen kann.
Da die Vorschrift des Paragrafen 4 Nr. 9 b Umsatzsteuergesetz (UStG) die Steuerbefreiung der von ihr erfassten Spielumsätze von der Identität des Veranstalters oder Betreibers der Glücksspiele oder Glücksspielgeräte abhängig macht, ist deshalb nach Auffassung des EuGH unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der steuerlichen Neutralität diese Vorschrift mit der Sechsten Richtline
unvereinbar.
Ausdrücklich stellt der BFH fest, dass der EuGH daher der Frage keine Bedeutung beigemessen hat, ob die außerhalb der Spielbanken betriebenen Glücksspielautomaten in einzelnen Punkten, wie zum Beispiel beim Höchsteinsatz und Höchstgewinn oder beim Verhältnis der Spieleinsätze zu den Ausschüttungsbeträgen, mit den Geldspielautomaten in den Spielbanken vergleichbar sind.
Auch hindert der Umstand nicht, dass die Spielbanken einer auf der Grundlage ihrer Spielerträge berechneten Spielbankabgabe unterliegen, dass der Betrieb von Glücksspielgeräten in zugelassenen öffentlichen Spielbanken und außerhalb dieser Spielbanken ,die Ausübung der gleichen Tätigkeit’ darstellt.“