07.04.2017

Rheinland-Pfalz: Widerspruchstermin nicht verpassen

Blick in die Jahreshauptversammlung des Automaten-Verbandes Rheinland-Pfalz. In der Mitte mit Brille Rechtsanwalt Tim Hlbert.

Die Spielhallenbetreiber in Rheinland-Pfalz bereiten sich schon heute auf das Jahr 2021 vor, und in vielen Fällen ist es sogar sehr dringlich, das zu tun. Das erklärte Rechtsanwalt Tim Hilbert, juristischer Berater des Fachverbandes Spielhallen, anlässlich der Jahreshauptversammlung des Automaten-Verbandes Rheinland-Pfalz am Donnerstag in Bingen.

Rheinland-Pfalz gilt in vielen Teilen der Republik als Land der Glückseligen. Zwar wird auch hier die Einhaltung eines Mindestabstands (500 Meter) zu anderen Spielhallen sowie zu Jugendeinrichtungen für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis gefordert, gleichzeitig können aber sowohl Mehrfachkonzessionen als auch Spielhallen im Abstandskonflikt eine Befreiung von der glücksspielrechtlichen Erlaubnis bis 2021 bekommen. Im Klartext: Die Übergangsfrist wird um vier Jahre verlängert.

Jetzt wies Hilbert darauf hin, dass Unternehmer, die eine Befreiung erhalten haben, binnen vier Wochen nach Eingang Widerspruch einlegen müssen, und zwar nicht gegen die Befreiung, sondern gegen die Befristung bis Mitte 2021. Wer das nicht tut, muss automatisch am 1. Juli 2021 zuschließen und hat keine Chance mehr auf einen Weiterbetrieb.

Das gilt auch, wenn ein Unternehmer beispielsweise bei einer Doppelkonzession eine glücksspielrechtliche Erlaubnis und eine Befreiung erhält, die für gewöhnlich gemeinsam in einem Schreiben zugehen. Ein isolierter Widerspruch gegen die Befristung der Befreiung sei möglich, betonte Hilbert. Der betroffene Unternehmer solle sicherheitshalber einen Anwalt hinzuziehen.

Auch interessant in diesem Zusammenhang: ADD-Vertreterin Nadja Wierzejewski berichtete, dass noch längst nicht alle Spielhallenbetreiber in Rheinland-Pfalz ihre Anträge gestellt hätten: "Offenbar wollen die am 30. Juni 2017 schließen", so Wierzejewski.