NRW: Wirtschaftsministerium gibt Anwendungshinweise zum Vollzug der Spielverordnung in der erlaubnisfreien Gastronomie
Der Bundesverband Automatenunternehmer (BA) berichtet in einem „BA-direkt“-Schreiben über Erfahrungen zum Vollzug der Spielverordnung in der erlaubnisfreien Gastronomie Nordrhein-Westfalens.
Die Spielverordnung (SpielV) besagt, dass Geldspielgeräte gemäß Paragraf 1 Abs. 4 nicht in Betriebsformen aufgestellt werden dürfen, die unter Betriebe im Sinne von Paragraf 2 Abs. 2 des Gaststättengesetzes fallen. „Erwartbar war, dass diese Regelung in der Verwaltungspraxis zu Problemen bei der Vollziehung führen wird“, lässt der BA verlauten. So bestehe hier unter anderem das Problem, dass Bestandsgeräte in den entsprechenden Räumlichkeiten vorhanden sind. Hier sei die Thematik einer vorhandenen Geeignetheitsbestätigung virulent, so der Verband.
Widerruf an strenge Voraussetzungen geknüpft
Zur Sicherstellung eines landesweiten einheitlichen Vollzugs hat nun das Wirtschaftsministerium des Landes Nordrhein-Westfalen am 10. März 2015 Anwendungshinweise zum Vorgehen in der Problematik gegeben.
Bei Geldspielgeräten, die bereits in der erlaubnisfreien Gastronomie aufgestellt wurden, vertrete das Ministerium die Auffassung, dass „ein Widerruf der gemäß Paragraf 33 c Abs. 3 GewO ausgestellten Geeignetheitsbestätigungen grundsätzlich nicht in Frage kommt, da es sich bei der Geeignetheitsbestätigung regelmäßig um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, dessen Widerruf an strenge Voraussetzungen geknüpft ist“. „Diese strengen Voraussetzungen liegen nach Auffassung des Ministeriums nicht vor, da durch das Aufstellen der Geldspielgeräte von der jeweiligen Geeignetheitsbestätigung Gebrauch gemacht wurde und ein Widerruf derselben nicht der Verhinderung oder Beseitigung schwerer Nachteile für das Gemeinwohl dienen würde. Diese wären nur anzunehmen, wenn ein übergesetzlicher Notstand beziehungsweise eine Gefahr im Sinne des Polizei- oder Ordnungsrecht vorliegt, was nicht der Fall ist“, so der BA.
BA begrüßt Anwendungshinweise
Wurden allerdings noch keine Geldspielgeräte aufgestellt, kann und wird in der Regel die Geeignetheitsbestätigung zu widerrufen sein, da noch kein Gebrauch von ihr gemacht wurde. Gleichwohl sei dem BA zufolge im Einzelfall eine Ermessensentscheidung durch die jeweilige Behörde zu treffen.
„Es ist zu begrüßen, dass sich das Ministerium zu dieser Vollzugsfrage klar positioniert hat, um eine Rechtsanwendungsgleichheit wenigstens in Nordrhein-Westfalen sicherzustellen“, sagt BA-Justiziar Stephan Burger in dem „BA-direkt“-Schreiben.
Geldspielgeräte, die ohne Geeignetheitsbestätigung aufgestellt wurden, können natürlich jederzeit entfernt werden.