Mindestlohn: Freiwillige Leistungen auf dem Prüfstand
Im jüngsten Newsletter des Fachverbandes Spielhallen (FSH) informiert Rechtsanwalt Tim Hilbert über die Mindestlohn-Thematik.
"Nach derzeitigem Stand sieht das Gesetz noch zeitlich begrenzte Ausnahmen für Jugendliche unter 18 Jahren, Praktikanten sowie Langzeitarbeitslose vor. Hingegen wird der Mindestlohn auch für Minijobber (400-450 Euro) gelten. Der vom Bundestag verabschiedete Gesetzentwurf enthält indes weiterhin keine Aussage darüber, ob Gratifikationen oder Sonderleistungen bei der Berechnung des Mindestlohns zu berücksichtigen sind. Soweit in bestimmten Bereichen bislang durch Tarifvertrag ein Mindestlohn vorgesehen war, haben die Gerichte stets die Auffassung vertreten, dass nicht alle Zusatzleistungen auf einen Mindestlohn anzurechnen sind."
Sonderleistungen nicht auf den Mindestlohn anzurechnen
Nach weiteren detaillierten Ausführungen kommt der Rechtsberater des FSH zu dem Schluss: "Im Ergebnis ist festzuhalten, dass derzeit einiges dafür spricht, dass insbesondere im Bereich von Spielhallen gewährte Sonderleistungen nicht auf den Mindestlohn anzurechnen sind. Und so gegebenenfalls frühzeitig darauf zu achten ist, dass freiwillige Leistungen (soweit nicht anderes vereinbart ist, sind lediglich Nachtzuschläge in der Zeit zwischen 23 und 6 Uhr verbindlich zu gewähren oder in bezahlter Freizeit auszugleichen) gegebenenfalls frühzeitig widerrufen werden."
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