Justiziar Prof. Dr. Heinze zu VG Bremen-Beschluss: „Letztes Wort noch nicht gesprochen"
Mit einem in der Presse viel beachteten und kommentierten Beschluss aus August 2023 hat das Verwaltungsgericht Bremen den aus dem Bremischen Spielhallengesetz (BremSpielhG) folgenden Mindestabstand zwischen Spielhallen und Schulen in Bremen als rechtmäßig qualifiziert. Verfassungsrechtliche Bedenken – so das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung – bestünden gegen die streitgegenständliche Regelung des Gesetzes nicht (VG Bremen, Beschluss vom 7. August 2023, Az.: 5 V 1322/23). Rechtsanwalt Prof. Dr. Florian Heinze, Justiziar des Nordwestdeutschen Automatenverbands (NAV), nimmt in einem Rundschreiben zu dem Beschluss Stellung.
Erstaunliche öffentliche Äußerungen des Bremer Innensenators
Der besonderen öffentlichen Beachtung dieser Entscheidung vorausgegangen war eine Pressemitteilung des Senators für Inneres und Sport (Ulrich Mäurer, SPD), der sich „in der Strategie bestätigt“ sieht, „durch eine Reduzierung des Angebots an Glücksspiel den Suchtgefahren wirksam entgegenzutreten und gerade in benachteiligten Stadtteilen, in denen sich bisher besonders viele Spielstätten angesiedelt haben, die Präsenz von Glücksspiel im öffentlichen Raum zurückzudrängen“.
Diese Einordnung durch den Senator für Inneres und Sport erstaune, denn laut Heinze war – und ist – die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen nur vorläufiger Natur.
„Letztes Wort“ noch lange nicht gesprochen
Das „letzte Wort“ eines Gerichts sei mit Blick auf die zahlreichen den Betrieb von Spielhallen einschränkenden oder ausschließenden Regelungen des BremSpielhG noch lange nicht gesprochen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts werfe Fragen auf. Keineswegs sei mit dieser Entscheidung bereits der Schlusspunkt unter die juristische Diskussion gesetzt – im Gegenteil: Sie fange Heinze zufolge gerade erst an.
Beschwerde zum OVG Bremen eingereicht – Verfassungsbeschwerde anhängig
Heinze schildert, dass zum einen gegen die Entscheidung des VG Bremen bereits eine Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Bremen (Az. 1 B 228/23) eingereicht worden sei. Es bestehe also im Beschwerdeverfahren Gelegenheit, sich mit den teils „befremdlichen Argumenten“ des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Auch bleibe abzuwarten, welche eigene Bewertung der zuständige Senat des OVG mit Blick auf die Abstandsvorgaben vornimmt.
Zum anderen sei inzwischen eine Verfassungsbeschwerde gegen diese und andere Regelungen des Bremischen Spielhallengesetzes beim Bundesverfassungsgericht anhängig (Az. 1 BvR 1249/23). Neben den Fachgerichten im Land Bremen werde daher das BremSpielhG auch einer Kontrolle in Karlsruhe unterzogen, sofern das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung annimmt.
Endgültige Klärung stehe noch aus
Und schließlich: „Abseits des Eilverfahrens mit seinen nur vorläufigen Entscheidungen im Ausgangs- und Beschwerdeverfahren führt die Betreiberin parallel ein Hauptsacheklageverfahren, dessen Ausgang nicht unmaßgeblich vom weiteren Verlauf des Verfassungsbeschwerdeverfahrens abhängen dürfte“, legt Justiziar Heinze dar.
Bis zu einer endgültigen Klärung werde also noch einige Zeit vergehen – und bis zu einer endgültigen Klärung werden laut Heinze noch zahlreiche juristische Argumente ausgetauscht und gerichtliche Entscheidungen verfasst werden müssen. Die medial breit beachtete erstinstanzliche Entscheidung des VG Bremen in einem Eilverfahren sei also nur das, was auch der Senator für Inneres und Sport in seiner Pressemitteilung beschreibt: Aus Sicht des Gesetzgebers ein „Zwischenerfolg“.