Glücksspielrecht im Fokus – Ruhe vor dem turbulenten Jahr 2025?
Das Forum – Institut für Management hatte am 21. November zur bereits 19. Jahresfachtagung „Sportwetten & Glücksspiel“ eingeladen. Zum zweiten Mal in Folge fand dieser Kongress wieder in Köln statt und es waren erneut hochkarätige Referenten eingeladen.
Begrüßt wurden die Teilnehmer vom Tagungsleiter Prof. Dr. Markus Ruttig, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Herausgeber eines Kommentars zum Glücksspielrecht.
Ruhe vor dem Sturm
Prof. Ruttig verwies auf einige Gerichtsverfahren, deren Entscheidung aktuell noch ausstehen und das nächste Jahr turbulent gestalten könnten. „Ist das aktuell eigentlich Ruhe oder die Ruhe vor dem Sturm?“ Dabei nannte Prof. Ruttig vor allem vier Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Thematisch dreht es sich dabei hauptsächlich um die Abstandsregelungen für Spielhallen und um Charge-back-Verfahren beim nicht-lizenzierten Onlineglücksspiel. Entsprechend aktuell wurden auf der Fachtagung die Beiträge gestaltet. Dr. Felix B. Hüsken, Richter am Verwaltungsgericht Düsseldorf, und Prof. Dr. Jan-Phillip Rock, Richter am Landgericht Hamburg, gaben einen umfänglichen Einblick in die aktuelle Rechtsprechung im Glücksspielrecht. Dr. Hüsken stellte zunächst eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vor, wonach bei der Prüfung auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis, die von der persönlichen Zuverlässigkeit des Spielhallenbetreibers abhängig ist, auch strafbares Verhalten ohne unmittelbaren Zusammenhang zum ausgeübten Gewerbe Unzuverlässigkeit begründen kann.
In jeglicher Hinsicht rechtstreu verhalten
Im konkreten Fall (4 B 1070/22) habe ein angehender Spielhallenbetreiber ein gefälschtes medizinisch-psychologisches Gutachten bei einer Verkehrsbehörde vorgelegt, um seinen entzogenen Führerschein zurück zu bekommen. Laut Hüsken müsse sich nach dieser Entscheidung ein angehender Spielhallenbetreiber „in jeglicher Hinsicht rechtstreu verhalten“. Auch einen Spielhallenbetrieb vorzeitig aufzunehmen, ohne bereits eine entsprechende Erlaubnis zu besitzen zeige bereits „nicht rechtstreues Verhalten“.
Vom VGH Baden-Württemberg berichtet Hüsken von einer Entscheidung (6 S 980/23) die der Frage nachging, ob ein Geldautomat zulässig sei, der sich im selben Gebäudekomplex wie eine Spielhalle befindet. Der Verwaltungsgerichtshof gab der Spielhallenbetreiberin recht, die sich gegen die Entfernung des Geldautomats gewehrt hatte. Das Verbot Geldautomaten aufzustellen, erstrecke sich nur direkt auf die Spielhalle.
Charge-back hoch auf der politischen Agenda
Das Thema Charge-back-Verfahren und Bill55 wurde auch durch den gemeinsamen Vortrag von Dr. Benedikt Quarch und Dr. Karim Weber, Partner der Wiener Kanzlei Gottgeisl Leinsmer Weber, vertieft. Dr. Weber stellte dabei die Sicht der österreichischen Kläger gegen die Glücksspielanbieter aus Malta vor. Aber auch hier steht noch eine Entscheidung des EuGH aus. Diese stehe jedoch „hoch auf der politischen Angenda“ des neuen EU-Justizkommissars Michael McGrath. „Wir sind sehr zuversichtlich, dass der EuGH eine vernünftige Entscheidung trifft“, so Dr. Weber.
Prof. Dr. Johannes Dietlein von der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf thematisierte „Aktuelle Rechtssprechung zum Glücksspielrecht: Einheitlicher Glücksspielbegriff?“ und Konrad Landgraf von der Bayrischen Landesstelle Glücksspielsucht ging auf die Novellierung der Spielverordnung ein und stellte Vorschläge für einen erhöhten Spielerschutz vor.
Kryptowährung ist die nächste Herausforderung
Einen Tätigkeitsbericht der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) überbrachte Nadja Wierzejewski, GGL-Abteilungsleiterin. Wierzejewski nannte vor allem das Payment-Blocking auf illegalen Glücksspielseiten als großen Erfolg der GGL. Und, auch wenn auf manchen Internetseiten viele renommierte Zahlungsdienstleister noch genannt werden, werde die Zahlung nicht mehr über diese abgewickelt. Als nächste Herausforderung für die GGL in diesem Bereich nannte Wierzejewski den Weg über Kryptowährung.
Zum neuen „EU-Geldwäschepaket und die Auswirkungen auf die Glücksspielbranche“ referierte Dr. Marcel Kleemann, Rechtsanwalt, Loschelder Rechtsanwälte in Köln.
Wie sich die Gerichtsverfahren um Charge-back und Abstandsregeln sowie die Spielverordnung und das EU-Geldwäschepaket weiter entwickeln, das wird auch von der Fachtagung im Auge behalten. Die nächste Veranstaltung ist für den 4. November 2025 gesetzt und wird wieder in Köln stattfinden. Alle Informationen zur diesjährigen Konferenz gibt es in der Dezember-Ausgabe vom AutomatenMarkt.