Gericht untersagt öffentliche Aufstellung von CD-Kopierstationen
Die 7. Zivilkammer des Landgerichts München hat den Vertrieb des CD-Münzkopierers Copyvend durch eine einstweilige Verfügung stoppen lassen. Damit wurde einer Klage der Plattenfirma Ariola gegen das Osnabrücker Unternehmen Hamiltons stattgegeben.
Die Richter entschieden: Wer seinen Kunden einen automatischen, münzbetriebenen CD-Brenner zur Verfügung stellt, wirkt an einer Urheberrechtsverletzung mit. Öffentliche CD-Kopierer sind nicht zulässig (Aktenzeichen: 7 O 18271/02).
In Australien werden öffentliche Kopierstationen bereits seit einigen Monaten erfolgreich betrieben. Die rund 3 700 Euro teuren Geräte sollten jetzt auch in Deutschland an Wirte, Automatenunternehmer und Geschäftsleute verkauft werden. Hamiltons wirbt mit Einnahmen von mehr als 60 000 Euro in fünf Jahren – bei drei Euro Kopiergebühr pro CD.
Das Unternehmen will gegen das Urteil Berufung vor dem Oberlandesgericht München einlegen. Begründung: CD-Kopierautomaten seien eigentlich nichts anderes als öffentliche Fotokopierer. Deren Aufstellung könne auch nicht für mögliche Urheberrechtsverletzungen durch Kunden verantwortlich gemacht werden. Was der Kunde betreibe, liege nicht in der Verantwortung des Gerätebetreibers.