GEMA fordert vergeblich Gebühren für Werkstatt-Radio
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte (GEMA) verlangte von einem Geschäftsinhaber Gebühren dafür, dass dieser in seiner Werkstatt ein Radio betrieb. Ein Amtsgericht verneinte für diesen Raum jedoch die „Öffentlichkeit“, die Voraussetzung für eine Gebührenpflicht ist. Eine solche könne nur vorliegen, wenn etwa ein Verkaufsraum gezielt beschallt werde. Die Tatsache, dass gelegentlich Kunden etwas von der Musik hören können, kann nach Auffassung des Gerichtes eine Gebührenpflicht nicht auslösen. – Über dieses Urteil informierte der Pressedienst des Verbandes der Automaten Fachaufsteller.