AWI betont: Keine Gefährdung Jugendlicher in Spielstätten
„Wer ein so schiefes Bild von modernen Entertainmentcentern verbreitet, pflegt Vorurteile und geht an der Realität vor-bei“, erklärt Robert Hess von der Automaten-Wirtschaftsverbände-Info GmbH (AWI) zu Äußerungen des Münchener Anwalts Rolf Bossi. Vorausgegangen war dieser Klarstellung eine dem Juristen zugeschriebene Äußerung in der Siegener Zeitung vom 5. Juli 2002. Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung will der Anwalt beweisen, dass Spielstätten genauso gefährlich für die Entwicklung von Jugendlichen seien wie Gewaltvideos und Computerspiele. „Diese Behauptung ist absolut unbegründet“, so Robert Hess. Schließlich müsse es auch Rechtsanwalt Bossi bekannt sein, dass Jugendlichen der Zutritt zu Spielstätten laut den geltenden Regeln des Jugendschutzgesetzes verboten sei. Erst junge Erwachsene ab 18 Jahren dürfen Spielstätten betreten. „Und genau hier liegt der Unterschied zu den nahezu unbegrenzten und frei zugänglichen Unterhaltungsangeboten im Internet, wo jeder – ohne kontrollierbare Altersbegrenzung – sich Gewaltvideos und sonstige Gewalt verherrlichende Computerspiele downloaden und nutzen kann“, weist Hess auf die besondere Situation hin, die mit den Neuen Medien gegeben ist. Bereits seit 1982 sorgt in der deutschen Unterhaltungsautomatenwirtschaft die Freiwillige Automaten-Selbst-Kontrolle (ASK) für wirksamen Jugendschutz, betont der AWI-Geschäftsführer.