Fünf Jahre Bestandsschutz für Alt-Spielhallen auch bei Betreiberwechsel
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in dieser Woche entschieden, dass der fünfjährige Bestandsschutz für eine bestehende und vor dem Stichtag 28. Oktober 2011 gewerberechtlich erlaubte Spielhalle auch bei einem Wechsel des Spielhallenbetreibers erhalten bleibt (BVerwG 8 C 16.16).
Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin mit gewerberechtlicher Erlaubnis im November 2011 eine legal betriebene Spielhalle übernommen, die von der nächstgelegenen anderen Spielhalle 121 Meter, von einer Grundschule 236 Meter und von einem Gymnasium 246 Meter Luftlinie entfernt ist. Der beklagte Freistaat Sachsen, der einen Mindestabstand von250 Metern verlangt, hat der Klägerin mitgeteilt, dass für sie nur die einjährige Übergangsfrist gelte, weil sie die Spielhalle erst nach dem Stichtag 28. Oktober 2011 übernommen habe. Nach Ablauf dieses Jahres komme die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis wegen dreifacher Unterschreitung des Mindestabstands nicht in Betracht.
Das Verwaltungsgericht stellt auf Antrag der Klägerin fest, dass sie für den weiteren Betrieb ihrer Spielhalle über den 30. Juni 2013 hinaus neben der gewerberechtlichen Erlaubnis keine weitere Erlaubnis benötige. Das Oberverwaltungsgericht entschied, dass die Klägerin zwar neben der gewerberechtlichen auch eine glücksspielrechtliche Erlaubis benötige, dass für die von ihr betriebene Spielhalle jedoch die fünfjährige Bestandsschutzfrist gelte. Voraussetzung hierfür sei allein, dass für eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Glücksspielstaatsvertrages bestehende Spielhalle vor dem Stichtag eine gewerberechtliche Erlaubnis erteilt wurde. Wegen dieser ausschließlich spielhallenbezogenen Ausrichtung des Bestandsschutzes sei ein danach eintretender Betreiberwechsel unschädlich.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen. Für eine betriebs- und nicht betreiberbezogene Ausgestaltung des Bestandsschutzes spricht neben dem Wortlaut auch der Zweck der fünfjährigen Übergangsfrist. Sie dient dem Schutz der Investitionen, die im Vertrauen auf den Fortbestand einer vor dem Stichtag erteilten Spielhallenerlaubnis getätigt wurden. Diesen Schutz gewährt das Gesetz auch bei einem späteren Betreiberwechsel, weil die Investitionen weitgehend entwertet würden, wenn der personelle Wechsel eine Verkürzung des Bestandsschutzes auf ein Jahr zur Folge hätte.