BA nimmt neues Infektionsschutzgesetz unter die Lupe: Keine Ermächtigung für Betriebsschließungen
"Am gestrigen Donnerstag hat der Bundestag nach kontroversen Diskussionen eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen", beginnt ein aktuelles BAdirekt-Rundschreiben an die 2 000 Mitgliedsunternehmen. Darin beleuchtet der BA-Justiziar Stephan Burger die Thematik ausführlich.
Burger: "Ziel ist, durch flexible Neuregelungen für den kommenden Herbst und Winter passgenau auf den möglichen Anstieg der Corona-Fallzahlen antworten zu können. Der Neufassung stimmten lediglich 386 Abgeordnete bei 312 Gegenstimmen zu. Während die regierende Ampelkoalition das Gesetz als Notwendigkeit für eine geordnete Lage im Herbst darstellte, kritisiert die größte Oppositionsfraktion das Gesetz als vertane Chance für einen Übergang zur Normalität."
Im Einzelnen und vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates sollen unter anderem zwischen dem 1. Oktober 2022 und dem 7. April 2023 folgende bundesweite Basisschutzmaßnahmen gelten:
– FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Fernverkehr (medizinische Masken für 6- bis 14-Jährige und Personal). In Flugzeugen fällt die Maskenpflicht dagegen ganz weg. Dies gilt für Inlandsflüge wie auch für Flüge von und nach Deutschland. Allerdings kann die Bundesregierung per Verordnung die Maskenpflicht in Flugzeugen wieder einführen, falls sie das bei steigenden Fallzahlen für erforderlich hält.
– FFP2-Maskenpflicht in Arztpraxen und Praxen aller Heilberufe.
– Masken- und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit.
– Ausnahmen von der Masken- beziehungsweise Testnachweispflicht sind möglich.
"Daneben liegt der Ball auch wieder bei den Bundesländern, die je nach Infektionsgeschehen weitergehende Regelungen erlassen können. Diese sind stufenweise aufgebaut", macht Stephan Burger deutlich.
Die Maßnahmen der 1. Stufe:
– Die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr.
– Die Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Eine zwingende Ausnahme ist bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen vorzusehen, die über einen Testnachweis verfügen.
– Eine Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist.
– Die Verpflichtung zur Testung in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen.
Der BA-Justiziar weiter: Stellt das jeweilige Landesparlament für das gesamte Bundesland oder bestimmte Gebietskörperschaften eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, können dort außerdem folgende Maßnahmen der 2. Stufe angeordnet werden.
Die Maßnahmen der 2. Stufe:
– Die Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.
– Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten.
– Die Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 Metern im öffentlichen Raum.
– Die Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.
Keine Ermächtigung für Betriebsschließungen
Abschließend beruhigt Stephan Burger: "Für weitergehende Maßnahmen wie etwa Betriebsschließungen fehlt es an der entsprechenden Ermächtigung. Wir wünschen unseren Unternehmen einen guten, natürlich coronafreien Herbst und Winter."