Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erfolgreich: Verfassungsgerichtshof ermöglicht vorläufigen Weiterbetrieb einer Spielhalle in Karlsruhe
Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat mit Beschluss (Az.: 1 VB 63/22) einem Antrag einer Spielhallenbetreiberin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprochen und den vorläufigen Weiterbetrieb einer Spielhalle ermöglicht.
Der Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VerfGH BW) in einem auf vorläufige Duldung einer Spielhalle gerichteten einstweiligen Rechtsschutzverfahren und begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Verfassungsgerichtshof. Sie betrieb bis vor Kurzem zwei kleine Spielhallen in Karlsruhe, in deren nähren Umkreis sich unter anderem mehrere Gymnasien sowie zahlreiche Spielhallen anderer Betreiberinnen befinden.
Im April 2021 beantragte die Beschwerdeführerin für die hier verfahrensgegenständliche Spielhalle (erneut) die Erteilung einer Betriebserlaubnis ab dem 1. Juli 2021. Zuvor war ihr eine bis zum 30. Juni 2021 befristete Erlaubnis erteilt worden. Den Antrag lehnte die Stadt Karlsruhe nach Durchführung eines Auswahlverfahrens zwischen konkurrierenden Betreiberinnen ab und ordnete die Schließung der Spielhalle an. Gleichzeitig erteilte sie für eine nahe gelegenen Spielhalle eine glücksspielrechtliche Erlaubnis.
Vorinstanzen
Die Spielhallenbetreiberin erstrebte vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe die Erteilung einer einstweiligen Duldung des Weiterbetriebs ihrer Spielhalle. Dies lehnte das Gericht mit Beschluss vom 21. März 2022 ab. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wies mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 9. August 2022 die dagegen erhobene Beschwerde zurück. Der begehrten Erteilung einer Erlaubnis stehe jedenfalls der Versagungsgrund des Paragraf 42 Abs. 3 Landesglücksspielgesetz (LGlüG) wegen der Nähe zu unter anderem mehreren Gymnasien entgegen. Die Voraussetzungen des Paragraf 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG würden von der Spielhalle nach der im gerichtlichen Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht erfüllt. Denn der Betrieb der Spielhalle sei nicht mehr von einer Erlaubnis gedeckt; eine „nahtlose Fortschreibung“ der Erlaubnis sei nicht mehr möglich. Denn der von Paragraf 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG vermittelte Bestands- und Vertrauensschutz entfalle mit „Eintritt“ erlaubnisfreier Zeiten. Dies sei mit Ablauf der bis zum 30. Juni 2021 gültigen Erlaubnis der Fall gewesen. Der Betrieb sei auch nicht darüber hinaus aktiv geduldet worden. Gewähre die zuständige Behörde von sich aus keine aktive Duldung hinsichtlich des Weiterbetriebs einer Spielhalle, obliege es dem Antragsteller, eine dahingehende (vorläufige) Verpflichtung der Behörde vor Ablauf der Gültigkeit einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anzustreben, da nur hierüber eine „nahtlose Fortschreibung“ der innegehabten Erlaubnis denklogisch möglich bleibe.
Wesentliche Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs
Der Verfassungsgerichtshof hat die Stadt Karlsruhe im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Betrieb der Spielhalle durch die Beschwerdeführerin bis zur Entscheidung über das vorliegende Verfassungsbeschwerdeverfahren zu dulden.
Abwehr schwerer Nachteile
Nach Paragraf 25 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof, wenn es zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist, in einem anhängigen Verfahren einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn eine Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre. Bei offenem Ausgang muss der Verfassungsgerichtshof die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre.
Erhebliche wirtschaftliche Folgen
Die vorliegende Verfassungsbeschwerde ist weder vornherein unzulässig, noch offensichtlich unbegründet. Sind somit deren Erfolgsaussichten offen, kommt es für den Erlass der einstweiligen Anordnung entscheidend auf die Folgenabwägung an.
Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr eines schweren Nachteils erforderlich ist. Ein weiterer Betrieb der Spielhalle ohne die mit dem vorliegenden Eilantrag erstrebte Duldung scheidet angesichts der Gefahr von ordnungswidrigkeiten- und/oder strafrechtlichen Konsequenzen aus. Ohne den begehrten Ausspruch der vorläufigen Duldung des Weiterbetriebs wäre die Beschwerdeführerin deshalb gezwungen, die Spielhalle weiterhin geschlossen zu lassen. Dies würde erhebliche wirtschaftliche Folgen bedeuten, die durch eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr (gänzlich) beseitigt werden könnten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin bis vor Kurzem nur noch die hier betroffene kleine Spielhalle betrieb und über keine nennenswerten weiteren Einnahmequellen verfügt. Die Beschwerdeführerin sieht sich ausweislich der vorgelegten Unterlagen derzeit erheblichen monatlichen finanziellen Verpflichtungen gegenüber, die sie ausschließlich aus ihrem noch vorhandenen Vermögen bestreitet. Ohne eine vorläufige Öffnung des Spielhallenbetriebs wäre dieses jedoch binnen kürzester Zeit aufgebraucht, so dass die weiterhin monatlich anfallenden Kosten durch die Beschwerdeführerin nicht mehr getragen werden könnten und diese dadurch konkret in ihrer Existenz gefährdet wäre.
Folgen für die Stadt Karlsruhe von geringerem Gewicht
Demgegenüber erweisen sich die Folgen, die die Stadt Karlsruhe bei einem Erlass einer einstweiligen Anordnung zu tragen hätte, falls die Verfassungsbeschwerde später keinen Erfolg hätte, von geringerem Gewicht. Auch die Verwirklichung der aus Sicht des Gesetzgebers überragenden Ziele der Verhinderung der Spiel- und Wettsucht sowie des Jugendschutzes hat bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde gegenüber den Interessen der Beschwerdeführerin zunächst zurückzutreten. Denn durch den vorläufigen Fortbetrieb der Spielhalle droht keine derart gravierende Gefährdung des Gemeinwohls, dass eine sofortige Einstellung des Spielhallenbetriebs erforderlich und eine vorläufige Fortführung nicht hinzunehmen wäre. Dies gilt umso mehr, als der Spielhallenbetrieb am bisherigen Standort seit vielen Jahren erfolgte, zuletzt aufgrund einer bis zum 30. Juni 2021 befristeten Erlaubnis, und seitens der Stadt auch nach Ablauf dieser Härtefallerlaubnis zunächst keine intensiven Schließungsbemühungen zu erkennen waren.
Kommentar des Vertreters der Beschwerdeführerin
Rechtsanwalt Marcus Röll von der Kanzlei Benesch & Partner, Vertreter der Beschwerdeführerin, kommentiert den Beschluss wie folgt: „Ähnlich wie ein Beschluss des Verfassungsgerichts aus dem Frühjahr, haben die Stuttgarter Richter auch in diesem verfassungsgerichtlichen Eilverfahren eine einstweilige Anordnung erlassen, nach der ein Betreiber aus Karlsruhe vorläufig wieder öffnen darf. Auch hier hat das Verfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde weder als offensichtlich unzulässig noch unbegründet erachtet und im Wege einer Interessenabwägung die einstweilige Öffnung für den Lauf des Verfahrens angeordnet. Die federführenden Rechtsanwälte der Spielhallenbetreiberin weißen darauf hin, dass der verfahrenssicherende Antrag auf Weiterbetrieb auch vor den Instanzgerichten gestellt werden kann und sollte, wenn dies bei Schließung der Spielhalle zur Abwehr von zum Beispiel einer drohenden Insolvenz des Unternehmens im laufenden Verfahren notwendig erscheint. Es ist ein geordneter Vortrag der finanziellen Situation durch die Betreiber dringend anzuraten.“
Die ebenfalls anhängige (Hauptsache-)Verfassungsbeschwerde soll für diesen Betreiber laut Röll voraussichtlich im Frühjahr 2023 entschieden beziehungsweise verhandelt werden.