13.05.2020

AVN erläutert Änderungen am Glücksspielgesetz

Am Dienstag hat der Niedersächsische Landtag das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes verabschiedet. Das rief natürlich umgehend den Automatenverband Niedersachsen (AVN) auf die Plan, der seinen Mitgliedern die Details erläutert und Handlungsempfehlungen an die Hand gibt. Wir fassen das im Folgenden zusammen.

Vorgesehen ist zunächst einmal eine Wiederholung des Auswahlverfahrens bei echter Abstandskonkurrenz zwischen Spielhallen, aber nur bei fristgerechtem Antrag durch den im Losverfahren unterlegenen Sielhallenbetreiber. Statt des gerichtlich gekippten Losverfahrens soll dann eine Auswahlentscheidung auf Grundlage von sachlichen Kriterien vor, die abgestuft zur Anwendung kommen.

Abgestufte Auswahlkriterien

Erste Maßgabe der Behördenentscheidung ist dabei die bestmögliche Ausschöpfung der Standortkapazität (§ 10 a Abs. 3 NGlüSpG). Ist eine Entscheidung so nicht möglich, soll derjenige Betreiber bevorzugt werden, der auf die Aufstellung von Geldspielgeräten in Zweiergruppen verzichtet (§ 10 a Abs. 4 NGlüSpG). Erklären alle miteinander konkurrierenden Betreiber einen solchen Verzicht, soll der Betreiber den Zuschlag erhalten, der in seiner Spielhalle das Rauchen zu verbietet. (§ 10 a Abs. 5 NGlüSpG). Die entsprechenden Erklärungen sind rechtsverbindlich. Wer sich später nicht an seine Zusage hält, verliert die Konzession.

Sofern alle zu beteiligenden Betreiber diese Erklärungen abgeben, erfolgt die Auswahlentscheidung anhand von Abstandskriterien, zunächst zu berufs- und allgemeinbildenden Schulen (§ 10 Abs. 6 NGlüSpG), danach zu Einrichtungen der Kinder- oder Jugendhilfe und anderen Einrichtungen und Orten, die dazu bestimmt sind, von Kindern oder Jugendlichen regelmäßig aufgesucht zu werden (§ 10 Abs. 7 NGlüSpG) und schließlich des Abstands zu Gaststätten, in der alkoholische Getränke angeboten werden (§ 10 Abs. 8 NGlüSpG).

Die Kriterien werden nacheinander angewandt, also jedes immer nur dann, wenn das vorangegangene Kriterium nicht zur Lösung beiträgt. Bei allen Abstandskriterien werden nur Einrichtungen berücksichtigt, die in einem Radius von 500 Metern um um die jeweilige Spielhalle liegen. Maßgeblich ist die Luftlinie und nicht die Wegstrecke.

Anträge der Betreiber sind nötig

Wichtig: Der Antrag auf Wiederholung des Erlaubnisverfahrens kann nur bis zum letzten Tag des Monats gestellt werden, der auf den Tag des Inkrafttretens folgt. Tritt das Gesetz also am 1. Juni in Kraft, müssen Anträge bis zum 31. Juli gestellt werden. Die neuen Auswahlentscheidungen sollen in diesem Fall bis zum 30. Oktober getroffen werden. Erlaubnisse werden bis zum 31. Dezember 2025 befristet, und die im Losverfahren erteilten Erlaubnisse bleiben bestehen. Sie stehen der erneuten Auswahlentscheidung nicht entgegen.

Darüber hinaus enthält das Gesetz eine neue Härtefallregelung. Davon können Unternehmer profitieren, deren Spielhalle am 30. Juni 2017 bestanden hat, deren glücksspielrechtlicher Erlaubnisantrag aber wegen der Regelungen über den Mindestabstand oder über den baulichen Verbund abgelehnt wurde. Liegt eine unbillige Härte in diesem Sinne vor, soll auf Antrag eine Befreiung gewährt werden.

Neue Härtefallregelung

Damit wird dem im neuen Auswahlverfahren unterlegenen Betreiber bei echter Abstandskonkurrenz die Möglichkeit eröffnet, einen neuen Härtefallantrag zu stellen und eine neue Genehmigung zum Weiterbetrieb zu erhalten. Gleiches gilt für den Betreiber einer Mehrfachkonzession für die zweite Spielhalle. Härtefallgenehmigungen werden bis zum 30. Juni 2021 befristet.

Schließlich sieht das Gesetz vor, dass Spielhallen nicht als „Casino“, als „Spielbank“ oder ähnlich bezeichnet werden dürfen und dass Zahlungsdienste nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) weder in der Spielhalle noch auf zugehörigen Flächen erbracht werden dürfen. Überdies soll einen landesweites Sperrsystem eingerichtet werden, das Selbstsperren und Fremdsperren vorsieht. Bis zur Inbetriebnahme der Sperrdatei haben Spielhallenbetreiber in anderer Weise sicherzustellen, dass Personen, die schriftlich eine Selbstsperre beantragt haben der Zutritt zur Spielhalle verwehrt wird.

Sobald das Gesetz in Kraft getreten ist, müssen im Losverfahren unterlegenen Betreiber fristgerecht Anträge auf Wiederholung des Auswahlverfahrens stellen. Betreiber von Doppelkonzessionen können unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes Anträge auf Gestattung des härtefallbedingten Weiterbetriebs für eine zweite Spielhalle aus einem Spielhallenverbund stellen.

Dies ist insbesondere für diejenigen Betreiber von Doppelspielhallen von Bedeutung, bei denen Behörden in der Vergangenheit den Betrieb einer zweiten Spielhalle noch nicht geduldet haben. Aber auch die Betreiber geduldeter zweiter Hallen aus einem Spielhallenverbund müssen nun die Duldung der Behörden durch eine echte Härtefallgenehmigung ersetzen und dafür entsprechende Anträge stellen.