11.05.2017

Wieder eine erfolglose Klage

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat die Klage einer Spielhallenbetreiberin gegen die Stadt Celle auf Erteilung von glücksspielrechtlichen Erlaubnissen für den Betrieb von mehreren Spielhallen an einem Standort abgewiesen (Az. 5 A 104/16). Die bundesweit tätige Spielhallenkette hatte eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nur für eine ihrer vier Konzessionen am fraglichen Standort erhalten.

Mit Bescheid vom 19. Februar 2016 erteilte die Stadt Celle der Klägerin die Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle und lehnte mit Bescheid vom 22. Februar 2016 die Erteilung von Erlaubnissen für die übrigen drei Spielhallen und die Befreiung vom Verbundspielhallenverbot ab, heißt es dazu in einer Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Lüneburg. Eine unbillige Härte liege bereits deshalb nicht vor, weil die Klägerin an dem bisherigen Standort eine Spielhalle weiter betreiben und weitere Spielhallen an anderen Standorten eröffnen könne, zumal die finanziellen Verhältnisse des gesamten Unternehmens zu berücksichtigen seien.

Gesamtes Unternehmen betrachten

Hiergegen hat die Klägerin am 17. März 2016 Klage erhoben und ergänzte ihre Begründung eines Härtefalls unter anderem damit, dass sie durch die Vielzahl der ihr bundesweit drohenden Ablehnungen von Befreiungen wirtschaftlich unzumutbar beeinträchtigt werde.

Nach Auffassung der Kammer ist die Ablehnung der Befreiung von dem Verbot des Betreibens einer Verbundspielhalle rechtmäßig. Die Regelung zur Befreiung in Härtefällen sei eng auszulegen und auf atypische, vom Gesetzgeber nicht gewollte Fälle begrenzt. Die drohende Schließung von Spielhallen stelle keinen untypischen Sachverhalt dar, sondern sei vielmehr vom Gesetzgeber beabsichtigt.

Übergangsfrist nicht genutzt

Die getätigten Investitionen und der langfristige Mietvertrag führten nicht zu der Annahme einer unbilligen Härte, da der Gesetzgeber eine fünfjährige Übergangsfrist vorgesehen habe, um einen angemessenen Ausgleich herbeizuführen und es dem Betreiber zu ermöglichen, auf die Änderung der Rechtslage mit einem hinreichenden Vorlauf zu reagieren. Es sei nicht erkennbar, dass die Klägerin die Übergangsfrist für die gegebenenfalls notwendige Umstrukturierung genutzt habe. Eine vollständige Amortisation der Aufwendungen bis zur Schließung sei für die Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Befreiung nicht erforderlich.

Die Verweigerung der Genehmigung stelle, insbesondere wegen des hohen Gewichts der Spielsuchtprävention keine Verletzung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG dar. Insoweit habe bereits das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 7. März 2017 (Az. 1 BvR 1314/12) entschieden, dass unter anderem auch das Verbot des Verbundes mehrerer Spielhallen an einem Standort im Glücksspielstaatsvertrag mit dem Grundgesetz vereinbar sei.

Die Kammer hat in ihrem Urteil die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die unterlegene Klägerin kann daher binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Berufung einlegen.