21.03.2025

GGL verliert vor dem Bundesverwaltungsgericht, hat Netzsperrung jedoch bereits angepasst

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berufung der GGL zurückgewiesen, die das IP-Blocking geändert hat.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (BVerwG) hat am Mittwoch, 19. März, eine richtungsweisende Entscheidung in Hinblick auf das Werkzeug der Netzsperre gefällt. Die Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) nutzte dieses Mittel im Kampf gegen illegales Onlineglücksspiel. In seiner Entscheidung bestätigte das BVerwG, dass ein Internetzugangsvermittler (Access-Provider) nur bei Verantwortlichkeit nach § 8 des Telemediengesetzes (TMG) verpflichtet werden könne, den Zugang zu Internetseiten zu sperren, auf denen in Deutschland unerlaubtes Glücksspiel angeboten wird.

Berufung der Beklagten zurückgewiesen

Hintergrund: Die Klägerin vermittelt für Unternehmen mit Sitz in Malta den Zugang zum Internet. Die beigeladenen Unternehmen betreiben mehrere Internetseiten, auf denen in Deutschland nicht erlaubte Glücksspiele angeboten werden. Im Oktober 2022 verfügte die GGL gegenüber der Klägerin, die betreffenden Internetseiten zu sperren. Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg und das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Begründung: Sperranordnungen dürften nur gegenüber Zugangsvermittlern ergehen, die nach § 8 TMG verantwortlich seien. Daran fehle es hier.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte das Urteil. Auch die zwischenzeitliche Aufhebung des Telemediengesetzes ändere hieran nichts, „da die Verweisung die bei Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags geltende Fassung des § 8 TMG in Bezug nimmt.“

Keine unmittelbaren Auswirkungen auf Netzsperren

Die Klägerin veranlasse weder die Übermittlung der Glücksspielinhalte, noch wähle sie diese oder deren Adressaten aus. Bereits am gestrigen Donnerstag, 20. März, reagierte die GGL mit einer eigenen Pressemitteilung und erklärte, dass das Urteil „keine unmittelbaren Auswirkungen auf die aktuellen Maßnahmen zur Bekämpfung illegalen Glücksspiels im Bereich der Netzsperren“ habe. Bereits seit der ersten gerichtlichen Entscheidung im Jahr 2022, in der die Norm der glücksspielrechtlichen Sperranordnungen (auch kurz IP-Blocking genannt) als faktisch nicht anwendbar auf Access-Provider interpretiert wurde, habe die GGL keine weiteren Schritte gegen diese Dienstleister unternommen. „Stattdessen wurden alternative Ansätze geprüft und umgesetzt. Besonders Maßnahmen gegen Host-Provider wurden verstärkt“, berichtet die GGL. Diese würden durch die GGL dazu aufgefordert, die entsprechenden Webseiten für Nutzer aus Deutschland unzugänglich zu machen.

Dringlichkeit der zügigen Anpassung

Über diesen Weg seien laut GGL bisher etwa 930 Domains gesperrt oder nicht mehr zugänglich, „wobei monatlich durchschnittlich 60 weitere Domains hinzukommen.“ Bereits nach der ersten gerichtlichen Entscheidung habe die GGL „wiederholt auf die Dringlichkeit einer zügigen Anpassung der IP-Blocking Norm hingewiesen.“ Eine Anpassung der Norm außerhalb der turnusmäßigen Evaluierung soll geprüft und zeitnah umgesetzt werden. Die Vorbereitungen hierfür im Länderkreis hätten „bereits vor der Entscheidung des BVerwG begonnen und sind weit fortgeschritten.“