Verwaltungsgericht Köln hält Abstandsregelung für Sportwettbüros für rechtswidrig
Das Verwaltungsgericht Köln hat Anfang Januar in mehreren Eilverfahren (Az.: 9 L 1902/14 u.a.) die sofortige Vollziehbarkeit von mehreren Untersagungsverfügungen der Stadt Köln aufgehoben und den Wettbürobetreibern Recht gegeben.
Im vergangenen Jahr hat die Stadt Köln Wettbürobetreibern den Betrieb untersagt, wenn die Betriebe ihrer Ansicht nach nicht genehmigungsfähig waren. Die Stadt Köln meint, dass jene Wettbüros nicht genehmigungsfähig sind, die unter anderem den Abstand von 200 Metern Luftlinie zu öffentlichen Schulen und Kinder- und Jugendeinrichtungen unterschreiten. In Nordrhein-Westfalen gilt die aufgrund des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag (AG GlüStV) erlassene Glücksspielverordnung (GlüSpVO NRW), die in Paragraf 22 Abs. 1 regelt, dass Wettvermittlungsstellen einen Mindestabstand von 200 Metern Luftlinie zur nächstgelegenen Wettvermittlungsstelle und zu öffentlichen Schulen und öffentlichen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nicht unterschreiten dürfen. Gegen die Untersagungsverfügungen haben die Wettbürobetreiber gerichtlichen Eilrechtsschutz gesucht und jetzt bekommen.
Eilrechtsschutz gesucht und bekommen
„Das Verwaltungsgericht sagt im Wesentlichen, dass diese Abstandsregelung nach Paragraf 22 Abs. 1 GlüSpVO NRW nicht auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruht“, sagt Rechtsanwalt Dr. Damir Böhm von der Sozietät Böhm & Hilbert. Dies bedeute, dass eine Abstandsregelung zwischen Wettvermittlungsstellen und öffentlichen Schulen und Kinder- und Jugendeinrichtungen nicht in der GlüSpVO NRW erlassen werden durfte, so Dr. Böhm. Die gesetzliche Grundlage für eine solche Verordnung sähe nur vor, dass durch Regelungen auf eine gleichmäßige Verteilung der Wettannahmestellen hingewirkt werden soll und hierzu Abstandsregelungen vorgesehen werden können. Die vom Gesetzgeber in der amtlichen Begründung in Bezug genommenen, existenten Bestimmungen zu den Annahmestellen im Sinne des Paragraf 5 AG GlüStV NRW sehen damit für öffentliche Schulen und Kinder- und Jugendeinrichtungen keine Mindestabstandsregelungen vor.
„Schließlich stellt das Verwaltungsgericht deutlich klar, dass der vom GlüStV verlangte Jugendschutz in ausreichendem Umfang gesichert sei“, sagt Rechtsanwalt Dr. Damir Böhm. Denn allein die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) verbieten Kindern und Jugendlichen des Betreten von Wettbüros und die Teilnahme an Glücksspiel. Beide Verbote seien zudem bußgeldbewehrt. Daneben fordert auch das AG GlüStV von dem Vermittler sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme an Glücksspielen ausgeschlossen bleiben. Hinzu treten die Werbebeschränkungen des GlüStV.
Abstandsregelung im Fokus
„Mit dieser Entscheidung stellt das Verwaltungsgericht nicht nur klar, dass für Wettbüros der Abstand zu Kinder- und Jugendeinrichtungen für die Genehmigungsfähigkeit nicht relevant sein darf, sondern es bestätigt erneut, dass eine Untersagung von Wettbüros vor Abschluss des Konzessionsverfahrens aus formalen Gründen nicht zulässig ist. Es bleibt somit, dabei dass Wettbürobetreiber bis zur Erteilung der Konzessionen für Sportwetten keine Erlaubnis benötigen, jedoch sicherstellen müssen, dass die Vorgaben des Jugend- und Spielerschutzes in der Wettvermittlungsstelle selbst eingehalten sind“, erläutert Dr. Damir Böhm.