Verordnung zur Energieeinsparung – Beleuchtung von Werbeanlagen in bestimmten Zeiträumen untersagt – BA gibt Tipps
Ende vergangener Woche hat das Bundeskabinett auf Basis des Energiesicherungsgesetzes zwei Verordnungen für kurz- und mittelfristige Maßnahmen zur Gaseinsparung erlassen.
Ziel ist ausweislich der Begründungen den Eintritt einer „Notfallsituation“ in diesem oder dem folgenden Winter zu vermeiden. Der Bundesverband Automatenunternehmer (BA) weist darauf hin, dass beide Verordnungen sich insbesondere an Gebäudeeigentümer und Unternehmen richten und verbindliche Energieeinsparmaßnahmen vorsehen.
Die Verordnung mit dem sperrigen Titel „Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung“ tritt zum 1. September 2022 in Kraft und ist bis zum 28. Februar 2023 befristet. Auch für Unternehmen werden verbindliche Energiesparmaßnahmen getroffen. Die einschneidendenste Maßnahme betrifft laut BA die „Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen“ (Paragraf 11 der Verordnung). Dort heißt es: „Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurz- fristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.“
Begriff der Werbeanlagen
Der Begriff der Werbeanlagen wird laut BA im Baurecht der Länder definiert. BA-Justiziar Stephan Burger erläutert: In der Masse der Länder verstehe man hierunter ortsfeste Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu würden insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmter Säulen, Tafeln und Flächen zählen. Das Beleuchtungsverbot für Werbeanlagen gelte auch unabhängig von den jeweiligen Öffnungszeiten.
Der BA empfiehlt seinen Mitgliedsunternehmen die Prüfung der Werbeanlagen. Der Verband vertrete hier neben anderen Institutionen, wie zum Beispiel des DIHK die Auffassung, dass Schaufenster nicht unter dem Begriff der Werbeanlage gefasst werden können. Falls Werbeanlagen vorhanden seien, könnten diese dann weiterbetrieben werden, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich sei und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden könne, so der BA.
Bußgelder vermeiden
Burger rät Unternehmern dazu, sich mit einem Rechtsbeistand und gegebenenfalls mit der Kommune abzustimmen, um Bußgelder von vorneherein auszuschließen. Es sei damit zu rechnen, dass insbesondere diese Maßnahme rechtlich umstritten ist.
Temperaturen in Arbeitsräumen
Eine weitere Maßnahme, welche Unternehmen betrifft, ist die Neufassung der minimalen Temperaturen in Arbeitsräumen, die in der Verordnung unter Paragraf 6, Absatz 1 geregelt ist. Die Temperaturen betragen, je nach Schwere der Arbeit, 12-19 Grad Celsius. „Das ist durchschnittlich ein Grad weniger als die Mindesttemperatur, die in der Arbeitsschutzrichtline für Raumtemperaturen vorgesehen ist“, so der BA. Unternehmen könnten demnach von den Vorgaben der Arbeitsschutzrichtlinie im Durchschnitt um einen Grad nach unten abweichen, müssen dies aber nicht.
Weitere Informationen zu diesem Thema hat der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) aufbereitet.