Vergnügungssteuer: Verwaltungsrichter bremsen Kommunen
Jetzt zeigt sich, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom Dezember vergangenen Jahres über die Zulässigkeit der pauschalen Besteuerung von Geld-Gewinn-Spiel-Geräten nach Stückzahl in Schleswig-Holstein Folgen hat. Das Verwaltungsgericht des nördlichsten Bundeslandes hat in mehreren Eilverfahren entschieden, dass Städte und Gemeinden Schleswig-Holsteins die Aussetzung der Vollziehung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte gegen Sicherheitsleistung weiter gewähren müssen. Darauf verweist Lüder Gause, Justiziar des Automatenverbandes Schleswig-Holstein. Hintergrund: Mit Hinweis auf das Urteil des Bundesvewaltungsgerichtes versuchen Kommunen in Schleswig-Holstein Automatenunternehmer zu bewegen, ihre Widersprüche gegen die Vergnügungssteuer-Bescheide nicht weiter aufrecht zu halten. Mit folgendem Musterschreiben, das Lüder Gause entworfen hat, können sich Automatenunternehmer gegen Gemeinden wehren, die auf Rücknahme der Widersprüche drängen.
Musterschreiben an die Städte und Gemeinden:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hierdurch teilen wir Ihnen mit, dass wir unseren Widerspruch aufrechterhalten. Ihr Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 1999 berücksichtigt nicht die dort aufgeführte Urteilsbegründung.
Inzwischen hat die 4. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts in mehreren Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Heranziehung zur Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ausgeführt, dass in den jeweilig folgenden Hauptsacheverfahren zunächst zu klären ist, wie groß die Schwankungsbreite der Einspielergebnisse verschiedener Geldspielgeräte ist.
Entgegen Ihrer Auffassung ist über die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Vergnügungssteuer nach dem so genannten Pauschalmaßstab durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 1999 keineswegs endgültig entschieden.
Mit freundlichen Grüßen