21.12.2001

Vergnügungssteuer: Schützenhilfe vom OVG

Der Staat darf vieles, aber nicht alles. Zum Beispiel darf er nicht Automatenunternehmen durch Vergnügungssteuern in die Pleite treiben. Das hat der Bundesfinanzhof unmissverständlich in einem Urteil festgestellt. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (OVG) ist jetzt noch einen Schritt weiter gegangen. Demnach dürfen Gemeinden auch nicht ersatzweise Sicherheitsleistungen fordern, wenn über die Steuerbescheide vor Gericht gestritten wird und die Vollziehung der Vergnügungssteuer ausgesetzt wurde. Die Richter knüpfen den Wegfall der Sicherheitsleistung jedoch an zwei Voraussetzungen: Erstens müssen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide bestehen. Und zweitens muss das Unternehmen nachweisen, dass die Stellung der Sicherheit die Insolvenz des Unternehmens bedeuten würde. In dem Einzelfall, der dem Beschluss der obersten Verwaltungsrichter in Schleswig zugrunde liegt, hat der Geschäftsführer der GmbH durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass mit den Einspielergebnissen der Spielstätte gerade die laufenden Kosten beglichen werden könnten und dass das Unternehmen weder Bankbürgschaft oder entsprechenden Kreditrahmen erhalte noch Vermögensgegenstände besitze.