17.04.2015

Vergnügungssteuer: Bundesfinanzhof lässt Revision zu

„In einem Hamburger Spielvergnügungssteuerverfahren hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision des Klägers gegen ein zurückweisendes Urteil des Finanzgerichts Hamburg zugelassen“, lässt der Hamburger Automaten-Verband (HAV) in einem Rundschreiben verlauten. Das Aktenzeichen des Bundesfinanzhofes lautet II R 21 / 15.

Rechtsanwalt Bernd Hansen, Prozessbevollmächtigter sowohl des Ausgangs-, als auch des Nichtzulassungsbeschwerde- und des Revisionsverfahrens, ist der Meinung, dass er "die Frage der Hamburger Spielvergnügungssteuer damit neu aufgerollt hat".

Der HAV verweist in diesem Zusammenhang auf ein Verfahren vor dem Finanzgericht Bremen. Laut Verband war der Kläger dort im vergangenen Jahr mit einer Klage gegen die Vergnügungssteuer zwar unterlegen, das Finanzgericht Bremen hatte aber die Revision ausdrücklich zugelassen, die dann vom Kläger auch eingelegt wurde (Az.: II R19 / 14).

Entscheidung wohl erst Ende 2015

Der HAV rechnet nicht vor Ende des Jahres mit einer Entscheidung. Allerdings habe dieses Verfahren durchaus Konsequenzen für in Hamburg tätige Automatenunternehmer. Der HAV empfiehlt seinen Mitgliedern, zukünftig Einsprüche gegen die Vergnügungssteueranmeldungen einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

„Vorsorglich sollte jedoch jeder Einspruch mit einer kurzen Begründung versehen sein“, so der Verband.

Der Landesverband betont zudem, dass es in beiden Verfahren ausschließlich um die Vergnügungssteuer und nicht um die Umsatzsteuer geht.