17.04.2015

BGH: Keine Schadensersatzansprüche wegen der Untersagung der Sportwettenvermittlung

In einem aktuellen Verfahren urteilt der Bundesgerichtshof, dass die Kläger keine Schadenersatzansprüche wegen der Untersagung der Sportwettenvermittlung haben. Bildquelle: H.D. Volz/pixelio.de.

Der unter anderem für Ersatzansprüche gegen die öffentliche Hand zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die Abweisung der Klagen von zwei Gewerbetreibenden bestätigt, denen in den Jahren 2006 und 2007 auf der Grundlage des seinerzeit geltenden Lotteriestaatsvertrags die Vermittlung von Sportwetten untersagt worden war.

Beklagte waren zwei nordrhein-westfälische Städte, die entsprechende Verbote ausgesprochen hatten, und das Land Nordrhein-Westfalen, dessen Innenministerium nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 mit einem an die Bezirksregierungen gerichteten Erlass vom 31. März 2006 um die konsequente Durchsetzung des seinerzeitigen staatlichen Sportwettenmonopols ersucht hatte.

III. Zivilsenat entscheidet, dass Klagen unbegründet seien

Die Kläger haben Ersatzansprüche mit der Begründung geltend gemacht, das Monopol habe gegen europäisches Recht verstoßen, so dass die Untersagungsverfügungen rechtswidrig gewesen seien.

Der III. Zivilsenat hat entschieden, dass die Klagen unbegründet seien. „Zwar haben sich die Verfügungen als rechtswidrig herausgestellt, weil das Sportwettenmonopol gegen das Recht der Europäischen Union verstieß. Jedoch war die Rechtslage bis zu den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 8. September 2010 unklar“, heißt es in einer Pressemitteilung des BGH.

BGH: Kein qualifizierter Rechtsverstoß

Laut Gericht ergab sich erst aus diesen Entscheidungen die Unzulässigkeit des deutschen staatlichen Sportwettenmonopols zweifelsfrei. Deshalb sei den Behörden weder ein für einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch notwendiger qualifizierter Rechtsverstoß noch ein für einen Amtshaftungsanspruch gemäß Paragraf 839 Abs. BGB, Art. 34 Satz 1 GG notwendiges Verschulden zur Last gefallen.

„Für die Zeit danach kam ein Ersatzanspruch nicht in Betracht, weil nicht festgestellt werden konnte, dass die Kläger die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis für ihr Gewerbe erfüllten, und es nach den Entscheidungen des EuGH weiterhin zulässig ist, die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten unter einen Erlaubnisvorbehalt zu stellen“, führt der BGH weiter aus.

Legislatives Unrecht

Der Senat hat auch einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch aus Paragraf 39 Abs. 1 Buchst. b des Ordnungsbehördengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen verneint. Diese Vorschrift erfasse nach gefestigter Rechtsprechung nicht Schäden, die durch mit der Verfassung unvereinbare Gesetze und deren Vollzug verursacht werden (legislatives Unrecht). Dies gelte laut BGH gleichermaßen, wenn nationale Gesetze (hier die Bestimmungen über das Sportwettenmonopol) gegen Unionsrecht verstoßen. Auch das Unionsrecht fordere keine verschuldensunabhängige Haftung für legislatives Unrecht, so das Gericht.

Aus der Rechtsprechung des EuGH ergebe sich nach dem BGH, dass „auch in diesen Fällen eine Haftung nur unter den – hier nicht erfüllten – Voraussetzungen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen EU-Recht geboten ist“.