Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg ermöglicht vorläufigen Weiterbetrieb einer Spielhalle – Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erfolgreich
Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat mit einem aktuellen Beschluss einem Antrag einer Spielhallenbetreiberin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprochen und den vorläufigen Weiterbetrieb einer Spielhalle ermöglicht.
Weiterbetrieb einer Spielhalle
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen zwei verwaltungsgerichtliche Entscheidungen in einem auf vorläufige Duldung einer Spielhalle gerichteten einstweiligen Rechtsschutzverfahren und begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Verfassungsgerichtshof. Sie betreibt in Mosbach eine Spielhalle, in deren nähren Umkreis sich ein Gymnasium sowie die Spielhalle einer anderen Betreiberin befinden.
Rechtsanwälte Röll und Dr. Hoffmann erläutern den Beschluss
Die Rechtsanwälte Marcus Röll und Dr. Roland Hoffmann LL.M der Kanzlei Benesch & Partner hatten das Verfahren geführt und äußern sich in einer Pressemitteilung folgendermaßen: „Der Verfassungsgerichtshof des Landes mit Sitz in Stuttgart ermöglicht dem Betreiber nun die Öffnung seiner Spielhalle. Der unanfechtbare Beschluss des Gerichts stellt hierbei klar, dass die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde des Betreibers, auch in Bezug auf die bisherige ‚Zäsurrechtsprechung’ weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Damit hatte der Verfassungsgerichtshof eine Folgenabwägung durchzuführen und wichtige Parameter für die Gewährung effektiven Rechtschutzes in Spielhallensachen herausgehoben. Die Entscheidung trug hierbei dem Umstand Rechnung, dass der Betreiber wegen der fehlenden Einnahmen und dennoch gegenüberstehenden Ausgaben in der Existenz gefährdet wird.“
Weitere Informationen liefert die Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg.
Hier können Sie den Beschluss herunterladen.