Verbundspielhallen in Niedersachsen: Zweite Aufsicht und Eintrittsbeschränkung ab 21 Jahre ohne Aufschub!
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am heutigen, 13. Juli, in einem Beschwerdeverfahren entschieden, dass in Verbundspielhallen in Niedersachsen seit Anfang April 2023 eine zweite Aufsicht einzusetzen ist und Spielgästen erst ab 21 Jahre Zutritt gestattet werden darf. Über die Entscheidung informiert der Justiziar des Nordwestdeutschen Automaten Verbandes, Prof. Dr. Florian Heinze, in einem Rundschreiben.
Hintergrund des Verfahrens ist die Zertifizierungsvorschrift des § 5 NSpielhG. Verbundspielhallen sind – wie alle anderen Spielhallen mit neuer Erlaubnis nach § 2 NSpielhG – grundsätzlich zertifizierungspflichtig. Laut § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 und Nr. 5 NSpielhG darf „ein Zertifikat nur erteilt werden“, wenn „mindestens eine Person vor Ort in der Spielhalle die Aufsicht führt“ (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 NSpielhG) und „der Zutritt zu der Spielhalle erst ab Vollendung des 21. Lebensjahres gestattet wird“ (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 NSpielhG).
Betreiber von Verbundspielhallen müssen Bestimmungen umsetzen
Da die Akkreditierung der Prüforganisationen bei der DAkkS jedoch nicht rechtzeitig abgeschlossen war, verlängerte das Niedersächsische Wirtschaftsministerium (MW) die Frist für die Zertifizierung bis zum 30. September 2023. In verschiedenen Eilverfahren wollten Spielhallenbetreiber klären, ob im Hinblick auf die „herausgeschobene“ Zertifizierungsfrist auch der Einsatz der zweiten Aufsicht in Verbundspielhallen und die Altersbeschränkung ab 21 Jahre ebenfalls aufgeschoben sei.
Die Verwaltungsgerichte entschieden in Eilverfahren hierzu uneinheitlich. In einem Beschwerdeverfahren hat das OVG Lüneburg nun abschließend entschieden, dass seit Ablauf der gesetzlichen Übergangsfrist am 31. März 2023 die Betreiber von Verbundspielhallen diese Bestimmungen umsetzen müssen.
Zertifikate unaufgefordert bis zum 30. September 2023 vorlegen
„Mehr und mehr Spielhallen mit neuer Genehmigung – wie insbesondere Verbundspielhallen – werden bereits von den akkreditierten Prüforganisationen zertifiziert, damit die Zertifizierungsverfahren spätestens am 30. September 2023 abgeschlossen sind“, so Heinze. Und: „Die erteilten Zertifikate sind den Genehmigungsbehörden vor Ort unaufgefordert spätestens zum 30. September 2023 vorzulegen. Anderenfalls erlöschen die Erlaubnisse für zertifizierungspflichtige Spielhallen (§ 18 Abs. 2 NSpielhG).“
Heinze weiter: „Behalten Sie daher diese wichtige Frist im Blick! Beginnen Sie – sofern noch nicht erfolgt – zeitnah mit der Zertifizierung Ihrer zertifizierungspflichtigen Spielhallen, damit Sie diese Frist in jedem Fall wahren können! Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht möglich.“
Für Einzelspielhallen mit Altgenehmigung (also mit fortgeltender glücksspielrechtlicher Erlaubnis gem. § 24 GlüStV) gelte die jüngste Entscheidung des OVG Lüneburg nicht. Hier habe das OVG bereits entschieden, dass in diesen Spielhallen entgegen der Auffassung des Niedersächsischen Wirtschaftsministeriums (MW) das Eintrittsalter bis zum Befristungsende der glücksspielrechtlichen Erlaubnisse nicht heraufgesetzt werden müsse.