Urteil des Finanzgerichts Bremen zur Vergnügungssteuer
Das Finanzgericht Bremen hat in einem Verfahren über die Vergnügungssteuer in der Hansestadt Bremen die Klage eines Automatenunternehmers abgewiesen. Es hat jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Fragen die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
In seinem Rundschreiben führt Gundolf Aubke, Vorsitzender des Hamburger Automaten Verbandes (HAV), aus: "Den Urteilsgründen selbst ist nicht zu entnehmen, welche Überlegungen das Finanzgericht Bremen veranlasst haben, die Revision zuzulassen. Es ist jedoch zu vermuten, dass es unter anderem um folgende Überlegung ging: Bei den vorangegangenen Vergnügungssteuerprozessen meinten die Gerichte stets, dass die Vergnügungssteuer ,irgendwie' hereinkommen müsse, notfalls durch Erhöhung von Umsatz und Gewinn. Durch die nunmehr beschlossenen Landesspielhallengesetze, sowohl in Bremen als auch in allen anderen Bundesländern, ist dieser Weg nun auch offiziell verbaut worden. Die Politik will einer Ausweitung von Umsatz und Gewinn bei der Aufstellung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit entschieden entgegenwirken."
Unternehmer treffen eigene Entscheidung
Aubke weiter: "Es kann derzeit nicht vorausgesagt werden, wie sich der Bundesfinanzhof zu dem Urteil des Finanzgerichts Bremen stellen wird. Wir können daher auch keine Ratschläge erteilen, ob nunmehr auch in Hamburg erneut Vergnügungssteuerbescheide offen gehalten werden sollen. Dieses muss jedes Mitglied für sich individuell entscheiden."
Die in den letzten Jahren ergangenen Urteile zur Vergnügungssteuer geben keinen Anlass zum Optimismus, macht der HAV deutlich. "Zuletzt hatten wir in Hamburg das Verfahren gegen die Spielgerätesteuer gewonnen und doch verloren. Das Bundesverfassungsgericht erkannte die Verfassungswidrigkeit, hielt aber die Hansestadt Hamburg für berechtigt, diese Steuer zunächst weiter zu verlangen, bis eine Neuregelung erfolgt ist."
Allerdings heißt es abschließend: "Dieses bedeutet keinesfalls, dass das Revisionsverfahren gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen ohne Aussicht auf Erfolg ist. Für übermäßigen Optimismus gibt es allerdings auch keinen Anlass, so dass jeder für sich entscheiden muss, ob Aufwand und Ertrag im Falle einer Einspruchseinlegung und sodann gegebenenfalls folgender Klage vor dem Finanzgericht in einem angemessenen Verhältnis stehen."