18.07.2024

Unerlaubte Glücksspielwerbung über Streaming-Plattformen aus dem Ausland - OVG Sachsen-Anhalt bestätigt GGL-Maßnahme

Streamern mit Sitz im Ausland kann die Werbung für unerlaubtes Online-Glücksspiel bezogen auf Deutschland untersagt werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt mit dem Beschluss vom 11. Juli entschieden. Damit folgen die Richter der Rechtsauffassung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) in Halle/Saale.

GGL-Vorstand Ronald Benter begrüßt den Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt: „Die Entscheidung hat eine Signalwirkung! Die GGL wird zukünftig noch stärker gegen Streamer mit Sitz im Ausland vorgehen. Dies gebietet insbesondere der Spieler- und Jugendschutz aufgrund der besonderen, dem Streaming immanenten Gefahren“.

Streamern mit Sitz im Ausland kann die Werbung für unerlaubte Online-Glücksspiele bezogen auf Deutschland untersagt werden. Das OVG Sachsen-Anhalt hat mit dem Beschluss vom 11. Juli die Rechtsauffassung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) bestätigt.

Ausgangspunkt war der GGL zufolge der Erlass einer Untersagungsverfügung gegenüber einem bekannten deutschen Streamer mit Sitz im Ausland, der insbesondere auf der Streaming-Plattform „Kick“ in Deutschland unerlaubte öffentliche Glücksspiele beworben hat, indem er an virtuellen Automatenspielen teilnahm, sich hierbei filmte und die Aufnahmen als Video beziehungsweise Livestream veröffentlichte.

Im Rahmen des durch den Streamer angestrengten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hat das OVG Sachsen-Anhalt die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung der GGL bestätigt.

Wesentliche Entscheidungsgründe des Gerichts:

Insbesondere sei die Inanspruchnahme durch das völkerrechtliche Territorialitätsprinzip gedeckt, da der in deutscher Sprache erstellte Content auf den deutschsprachigen Raum ausgerichtet ist. Es werden also vor allem Zuschauer angesprochen, die von Deutschland aus auf die Streaming-Inhalte zugreifen. Damit trete laut OVG Sachsen-Anhalt ein werbender Effekt in Deutschland ein, der die Inanspruchnahme der deutschen Regelungsgewalt legitimiere. Im Übrigen könne die GGL aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr nicht darauf verwiesen werden, vorrangig gegen die Streaming-Plattformen vorzugehen.

Darüber hinaus hat das OVG Sachsen-Anhalt an seine bisherige Rechtsprechung angeknüpft und klargestellt, dass das Werbeverbot für unerlaubte Online-Glücksspiele den europarechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung von Beschränkungen der Grundfreiheiten durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerecht wird.

Entscheidung mit „Signalwirkung“

Vorstand Ronald Benter begrüßt den Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt: „Die Entscheidung hat eine Signalwirkung! Die GGL wird zukünftig noch stärker gegen Streamer mit Sitz im Ausland vorgehen. Dies gebietet insbesondere der Spieler- und Jugendschutz aufgrund der besonderen, dem Streaming immanenten Gefahren“.

Durch das Filmen und Verbreiten der Teilnahme an Online-Glücksspielen werde für die Zuschauer die Emotionen des Streamers sicht- und erlebbar gemacht, sodass auf emotionaler Ebene eine Konfrontierung mit dem Glücksspiel erfolge und dieses als alltäglich wahrgenommen werde.

Streaming die am häufigsten wahrgenommene Werbeform

In Hinsicht auf Minderjährige macht die Behörde zudem darauf aufmerksam, dass Streaming die am häufigsten wahrgenommene Werbeform sei. Im Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt werde auf die Angaben der UK Gambling Commission zur Spielteilnahme Minderjähriger aus dem Jahr 2022 hingewiesen. Demnach seien 36 Prozent der 17 bis 18-Jährigen und 47 Prozent der 11 bis 16-Jährigen dem Streaming als führende Werbeform der Beeinflussung zur Glücksspielteilnahme ausgesetzt gewesen. Solche Aktivitäten würden zur Teilnahme an unerlaubten Glücksspielen verleiten, was insbesondere erhebliche Risiken in Bezug auf den Spielerschutz mit sich bringe.

Die Behörde unterstreicht: „Dementsprechend verbietet die GGL selbst erlaubten Glücksspielanbietern durch die Aufnahme einer entsprechenden Nebenbestimmung regelmäßig Werbung mittels Streamer zu betreiben.“