22.04.2022

Städte- und Gemeindebund mit Handlungsanleitung für die Kommunen in Nordrhein-Westfalen

Blick in eine moderne Spielhalle in Eschweiler/Nordrhein-Westfalen. Das Thema Erlaubnisanträge beschäftigt die Unternehmer seit Monaten. Fristen sind einzuhalten.

Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen hat am 21. April 2022 auf www.kommunen.nrw über "Übergangsfristen für Erlaubnisanträge für Spielhallen nach § 18 AG GlüStV NRW" und Praxisthemen darüber hinaus detailiert informiert. Wichtig: Dieser Fachbeitrag soll den Kommunen als Handlungsanleitung dienen! Hier der Text im Wortlaut:

"Das zuständige Ministerium des Innern NRW (IM) gibt ergänzend zu den vergangenen Erlassen aus dem Jahr 2021 zu den Übergangsfristen für Erlaubnisanträge für Spielhallen nachstehende Informationen:

Gem. § 16 Absatz 4 Nr. 4 und 6 AG GlüStV NRW können Spielhallen, die den Mindestabstand von 350 Metern zu anderen Spielhallen auf bis zu 100 Meter unterschreiten dann erlaubnisfähig sein, wenn sie und die vom geringeren Abstand ebenfalls betroffenen Spielhallen zusätzlich die in den Nrn. 1 bis 6 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dazu zählt u.a. auch die Zertifizierung von Spielhallen.

Hinsichtlich der Voraussetzungen gem. § 16a AG GlüStV NRW konnten nach Auskunft der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkks) bisher noch keine Prüforganisationen akkreditiert werden. Die DAkks ist leider auch nicht in der Lage, konkrete Angaben zu machen, wie lange es dauern wird, bis die ersten Unternehmen die Voraussetzung hierfür erfüllen werden. Dieses hängt maßgeblich von den Antragsstellerinnen und Antragstellern und der Qualität der Prüfprogramme ab. Die bisher eingereichten Prüfprogramme weisen leider noch wesentliche Mängel auf. 

Damit können auch noch keine Zertifizierungen von Spielhallen durchgeführt werden. Sobald hierzu weitere Erkenntnis vorliegen, werden Sie informiert.

Um mögliche Missverständnisse zu vermeiden, weist das IM außerdem darauf hin, dass bei Verbundspielhallen nach § 17a AG GlüStV NRW trotz einer fehlenden Sachkundeprüfung und Zertifizierung für die sogenannten 'Primärspielhallen' nach § 17a Absatz 2 AG GlüStV NRW eine Erlaubnis erteilt werden kann, wenn die übrigen Erlaubnisanforderungen (§ 16 AG GlüStV NRW) erfüllt sind. Nach der Vorschrift des Absatz 2 ist auf den gemeinsamen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 zunächst über die Erlaubnis für die zur primären Spielhalle bestimmte Spielhalle zu entscheiden. Das bedeutet, dass nur die Entscheidungen über die mitantragstellenden Spielhallen zurückgestellt werden können und auch nur diese Spielhallen zu dulden sind (vergl. § 18 Absatz 3 AG GlüStV NRW).

Erst wenn auch die mitantragstellenden Spielhallen alle Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen und eine Erlaubnis erhalten sollen, muss auch die Primärspielhalle sämtliche Voraussetzungen, also auch die Anforderungen des § 17a Absatz 3 AG GlüStV NRW, erfüllen. 

Die gleiche Verfahrensweise gilt auch für die Anträge gemäß § 16 Absatz 4 AG GlüStV NRW, wenn der geringere Mindestabstand zwischen Spielhallen von bis zu 100 Meter zum Tragen kommen soll. Dann allerdings sind die zusätzlichen Erlaubnisanforderungen des § 16 Absatz 4 Nrn. 1 bis 6 AG GlüStV NRW zu erfüllen.

Hinsichtlich des Verhältnisses zwischen § 17a und § 16 Absatz 4 AG GlüStV NRW ergeht in Kürze ein gesonderter Erlass. 

Abschließend macht das IM darauf aufmerksam, dass die in den Übergangsregelungen des § 18 AG GlüStV NRW enthaltenen Fristen zu beachten sind. Die Erlaubnisbehörden haben innerhalb der dort genannten Zeiträume über die Anträge zu entscheiden. Eine Duldung der Spielhallenbetriebe über die jeweiligen Fristen hinaus, ist nicht zulässig."

Der gesamte Erlass ist für Mitgliedskommunen des Städte- und Gemeindebundes im Intranet auf diesem Pfad abrufbar: Fachinformationen – Fachgebiete Recht, Personal und Organisation – Ordnungsrecht.