Stadt Koblenz darf Wettbürosteuer erheben
Die Stadt Koblenz kann von Wettbürobetreibern eine Wettbürosteuer in Höhe von drei Prozent des Wetteinsatzes erheben, wenn im Wettbüro neben der Annahme von Wettscheinen zusätzlich auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglicht wird. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz (Urteil vom 26. Januar 2021, Az.: 5 K 374/20.KO) und wies eine Klage gegen einen entsprechenden Steuerbescheid ab.
Klägerin: Wettbürosteuersatzung sei verfassungswidrig
Die Stadt Koblenz erhob gegenüber der Klägerin Steuern auf Grundlage ihrer Wettbürosteuersatzung, die im Jahr 2019 erlassen wurde. Die Klägerin betreibt Wettbüros in der Stadt, in denen die Wettkunden die Wettereignisse an Bildschirmen mitverfolgen können. Nachdem der Widerspruch der Klägerin gegen diesen Steuerbescheid ohne Erfolg blieb, erhob sie Klage und brachte insbesondere vor, die Wettbürosteuersatzung der Beklagten sei verfassungswidrig. Nach dem Grundgesetz dürfe eine kommunale Aufwandsteuer – um eine solche handele es sich hier – nicht erhoben werden, wenn sie mit einer bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig sei. Dies sei hier der Fall: Sie habe bereits eine Sportwettensteuer in Höhe von fünf Prozent des Wetteinsatzes zu zahlen. Diese sei der Wettbürosteuer gleichartig. Diese Sichtweise vertritt auch der Deutsche Sportwettenverband (DSWV).
Gleichartigkeit der beiden Steuerarten liege nicht vor
Dem folgte das Verwaltungsgericht nicht und wies die Klage laut einer Pressemitteilung des Gerichtes ab. Eine Gleichartigkeit der beiden Steuerarten liege im Ergebnis nicht vor. Die Sportwettensteuer, welche auf jeden Wetteinsatz erhoben werde, sei eine spezielle Form der Umsatzsteuer. Die Wettbürosteuer verfolge hingegen eine besondere Zielsetzung, so die Koblenzer Richter. Sie falle nur dann an, wenn neben dem Wetteinsatz im Wettbüro auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglicht werde. Damit handele es sich bei ihr um eine Form der Vergnügungsteuer für dieses besondere Ereignis, welche – ähnlich der Vergnügungsteuer für Spielgeräte – auch Lenkungszwecke verfolge. Dies ergebe sich auch aus der Beschlussvorlage zur Einführung der Steuer.
Begründung: Wettbüros böten aufgrund ihrer Ausstattung insbesondere bei jüngeren Gästen eine erhöhte Suchtgefahr
Darin sei ausgeführt, Wettbüros böten aufgrund ihrer typischen Ausstattung mit Sitzgelegenheiten und Monitoren insbesondere bei jüngeren Wettkunden eine erhöhte Suchtgefahr. Eine Ausbreitung von weiteren Wettbüros solle durch die Einführung der Steuer zumindest eingedämmt werden.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Das Urteil kann hier heruntergeladen werden.