Spielhallenerlaubnisse in der juristischen Dauerschleife
Im vergangenen Sommer hatte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG) das in Hamburg angewandte gesetzliche Auswahlkriterium des „ältesten Standorts“ als verfassungskonform bewertet. Inzwischen hat die Freie und Hansestadt Hamburg die von der OVG-Entscheidungen direkt betroffenen Betreiber zur Schließung ihrer jeweils verfahrensgegenständlichen Spielhallen (betrifft insgesamt drei Standorte) zum Ende des Jahres aufgefordert und entsprechende Bescheide für sofortig vollziehbar erklärt. Vorstand und Justiziar des Verbandes des Hamburger Automaten Verbandes (HAV) hatten bei der letzten Mitgliederversammlung bereits darauf hingewiesen.
Inzwischen hat sich das VG Hamburg der Rechtsprechung des OVG angeschlossen und hält Kriterium „ältester Standort“ für die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis bei einem Abstandskonflikt nicht mehr für verfassungswidrig. Das bedeutet, dass Eilanträge von Spielhallenbetreibern auf Erlass einstweiliger Duldungsanordnungen mittlerweile vom VG abgewiesen werden.
Unterlegene Spielhallenbetreiber gehen gegen diese abschlägigen Entscheidungen zumeist mit Beschwerden vor dem OVG vor, das nun wiederum die Bezirksämter angewiesen hat, bis zu einer Entscheidung in den jeweiligen Beschwerdeverfahren auf jedwede Schließungsmaßnahmen zu verzichten.
Das erweckt zunächst den Eindruck, dass es bei jedem Einzelfall nur um Zeitgewinn geht, das das OVG sich ja bereits eindeutig positioniert hat. Allerdings liegt dem Bundesverfassungsgericht eine vom vom HAV unterstützte Verfassungsbeschwerde gegen eine der genannten OVG-Entscheidungen vor, über die noch in keiner Weise entschieden wurde.
„Wir gehen deshalb aktuell davon aus, dass mit weiteren Schließungen zumindest kurzfristig nicht zu rechnen ist“, erklärt Verbandsjustiziar Sven Achnitz. Die Behörden würden zunächst die weitere Entwicklung anhängiger Verfahren vor den jeweils bemühten Gerichten abwarten.