Sind Kostenvoranschläge nur wertloses Papier?
Mehrkosten von 50 Prozent müssen von Auftraggebern hingenommen werden. So das Oberlandesgericht Celle (22 U 108/99). Unzulässig seien nur „wesentliche“ Abweichungen. Die werden im Urteil nicht weiter erläutert. Gegen solche Rechtspraxis gibt es nur eine Abwehr: Bestimmen Sie bei Auftragsvergabe den im Kostenvoranschlag errechneten Preis als Fixpreis oder vereinbaren Sie wenigstens, dass eine bestimmte Höchstsumme ohne vorherige Zustimmung nicht überschritten werden darf.