Sachsen: Änderungen der Anforderungen für Schulungen
Die Landesdirektion Sachsen hat auf ihrer Internetseite die Anforderung für Schulungsmaßnahmen im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages und des Sächsischen Ausführungsgesetzes für das Personal in Spielhallen geändert.
Danach ist neu, dass die Präventionsschulungen bereits drei Monate und nicht erst sechs Monate nach Arbeitsbeginn erfolgen müssen.
„Dies führt dazu, dass eingereichte Sozialkonzepte mit der alten Formulierung (sechs Monate) seitens der Landesdirektion nicht mehr akzeptiert werden. Sie sollten daher die entsprechenden Seiten in Ihren Sozialkonzepten austauschen oder korrigieren und die Vorgaben von drei Monaten bei Schulungen und Neueinstellung von Personal in Ihren Sozialkonzepten berücksichtigen", so Rechtsanwalt Hendrik Meyer, Justiziar des Verbandes der Automatenkaufleute Berlin und Ostdeutschland (VA), in einem Rundschreiben.
Statt sechs nur noch drei Monate Zeit
Der Landesdirektion zufolge müssen alle Personen geschult werden, die in Kontakt zu den Spielern tätig sind, sowie deren Vorgesetzte (leitendes Personal) und je nach Organisationsstruktur die Unternehmensleitung. Nicht geschultes Personal darf nicht eingesetzt werden. Die Schulung erfolgt auf eigene Kosten und muss vor Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt werden, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Arbeitsbeginn.
Der VA rät dazu, dass Automatenunternehmer in Sachsen bezüglich der zum 30. Juni 2021 auslaufenden Befristungen der erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnisse „nunmehr dringend die entsprechenden Anträge bei der Landesdirektion Sachsen stellen“.
„Dies auch wegen des Umfangs des Antragsformulars und der beizubringenden Unterlagen", so Justiziar Meyer.
Hier finden Sie die Änderungen der Landesdirektion Sachsen.