26.02.2021

Bundeswirtschaftsministerium aktualisiert Regeln zu Wirtschaftshilfen

Nach anhalten Forderungen mehrerer Branchen und Verbände und Gesprächen mit der EU-Kommission zur Erhöhung der nach Beihilferecht zulässigen staatlichen Hilfszahlungen hat das Bundeswirtschaftsministerium den Beihilferahmen erweitert. Die Regelwerke zu Wirtschaftshilfen wurden folglich aktualisiert.

Das Forum der Automatenunternehmer erläutert ausführlich die aktuellen Regeln. Diese gestalten sich wie folgt:

- Die Bundesregelung Kleinbeihilfen, welche zuvor eine maximale Gesamtförderung von 800 000 Euro gewährte, wurde auf 1,8 Millionen Euro erhöht. 
- Die Bundesregelung Fixkostenhilfe, welche zuvor eine maximale Förderung von 3 Millionen Euro gewährte, erlaubt nun Zahlungen von bis zu 10 Millionen Euro.

November- und Dezemberhilfe (nach Kleinbeihilferegelung)

Es können grundsätzlich Beihilfen bis zu 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen beziehungsweise Unternehmensverbund vergeben werden. Kumuliert mit der De-Minimis-VO (200.000 Euro) können somit maximal 2 Millionen Euro ohne Nachweis von Verlusten (ungedeckter Fixkosten) bezogen werden.

November- und Dezemberhilfe (nach Bundesregelung Fixkostenhilfe, zuvor als „Novemberhilfe plus“ kommuniziert)

Wird ein Antrag basierend auf der Bundesregelung Fixkostenhilfe gestellt, können Unternehmen bis zu 10 Millionen Euro erhalten. Erforderlich ist hier jedoch ein Nachweis über ungedeckte Fixkosten. Kumuliert mit der De-Minimis-VO und der Bundesregelung Kleinbeihilfen ist somit eine Gesamtförderung von bis zu 12 Millionen Euro möglich.

November- und Dezemberhilfe (als Schadensausgleich, zuvor als Novemberhilfe „extra“ kommuniziert)

Dieser auf Basis von Art. 107 Abs. 2 b AEUV neu gewährte Beihilferahmen gewährt wie oben beschrieben einen Schadensausgleich. Das aktualisierte FAQ des BMWi zu den erweiterten November- und Dezemberhilfen (Stand 23. Februar 2021) ist hier abrufbar.

FAQ zur Überbrückungshilfe III 


Seit dem 10. Februar 2021 ist die Beantragung der Überbrückungshilfe III möglich. Zunächst erfolgen Abschlagszahlungen in Höhe von monatlich maximal 100 000 Euro. Regulär können Unternehmen bis zu 1,5 Millionen Euro Überbrückungshilfe pro Monat erhalten, Verbundunternehmen bis zu 3 Millionen Euro.

Hier ist das aktualisierte FAQ des BMWi zur Überbrückungshilfe (Stand 23. Februar 2021) mitsamt einer Auflistung der förderfähigen Fixkosten (unter Punkt 2.4) abrufbar.

Hier ist ein aktuelles Informationsblatt des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Überbrückungshilfe III verlinkt.

Wahlrecht bei Antragsstellung zur November-/Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe III


Die beihilferechtliche Regelung eröffnet den Unternehmern nun ein umfassenderes (rückwirkendes) Wahlrecht bei der Antragstellung zur November-/Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe III. Während kleinere und mittlere Unternehmen ohne erweiterte Zugangsvoraussetzung (ohne Nachweis ungedeckter Fixkosten) einen Antrag auf Basis der Kleinbeihilferegelung stellen können, steht Unternehmen und Konzernen mit größerem Finanzbedarf eine Beantragung höherer Hilfszahlungen im Rahmen der Bundesregelung Fixkostenhilfe offen.

Bereits gestellte Anträge für die November- und Dezemberhilfe bleiben hierbei bestehen. Die ergänzende Antragstellung auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe oder des Schadensausgleichs erfolgt über einen Änderungsantrag. Dieser kann aktuell noch nicht gestellt werden, da am elektronischen Antragssystem laut BMWi noch Umprogrammierungen vorgenommen werden müssen. Die Beantragung soll ab Mitte März möglich sein.

Beihilferechtliche Vorgaben weiterhin zentral


Nach der Änderung der Beihilfevorschriften durch die EU-Kommission können Unternehmen nun insgesamt maximal 12 Millionen Euro über die bestehenden Beihilferegelungen erhalten. Bei der Beantragung der einzelnen Programme gilt es nach wie vor zu beachten, dass die jeweiligen Höchstbeträge der Beihilferahmen nicht überschritten oder doppelt gefördert werden können.

Detaillierte Informationen zu den beihilferechtlichen Vorgaben erhalten Sie im aktualisierten FAQ des BMWi zum Beihilferecht (Stand: 23. Februar 2021).