Rheinland-Pfalz: Aufsichtsbehörde konkretisiert Richtlinie zur Werbung in Spielhallen
„Es ist selbstverständlich, dass wir im Grunde genommen keine reißerische, anpreisende Außenwerbung nötig haben", sagt Wolfgang Götz, Vorsitzender des Automaten-Verbandes Rheinland-Pfalz in einem Mitteilungsblatt des BA-Landesverbandes vom 1. Juli.
Mit diesen Worten kommentiert Götz eine 33-seitige Richtlinie für Außen- und Innenwerbung für Spielhallen der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Rheinland-Pfalz.
Die Stellungnahme von Wolfgang Götz im Wortlaut:
„Im Grunde genommen verfolgt das Land Rheinland-Pfalz in erster Linie Schutz der Spieler vor schädlichen Auswirkungen des Glücksspiels, d.h. unsere Außenwerbung soll dezent sein, wie es den Interessen eines ordentlichen Kaufmannes entspricht, d.h. die Bezeichnung „Spielhalle“ wirbt gegenüber ihren Kunden nicht mit Außenreklame, sondern mit einer soliden Aufmachung als Gewerbebetrieb, dementsprechend ist es selbstverständlich, dass wir im Grunde genommen keine reißerische anpreisende Außenwerbung notwendig haben. Die Innenwerbung beruht auf der ordentlichen Darbietung der uns vom Staat erlaubten Spielgeräte, weitere Innenwerbung erübrigt sich im Grunde."
Die PowerPoint-Präsentation mit Beispielfotos der ADD steht unter der Nachricht zum Download zur Verfügung.