04.07.2014

Berliner Spielhallengesetz: Verfassungsgerichtshof bejaht Zuständigkeit des Landes

„Der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) des Landes Berlin hat in einem Beschluss vom 20. Juni 2014 (Az.: VerfGH 96/13) die Verfassungsbeschwerde des Geschäftsführers einer Spielhallen GmbH in Berlin gegen gerichtliche Entscheidungen wegen Zuwiderhandlung gegen das Spielhallengesetz Berlin (SpielhGBln) zurückgewiesen“, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts.

Das Gericht prüfte allerdings nur die vorgeschriebene Einzelaufstellung von Geldspielgeräten in Spielhallen mit Sichtschutzblenden (Paragraf 4 Abs. 2 Satz SpielhG Berlin) und das Verbot unentgeltlicher Abgabe von Speisen und Getränken (Paragraf 6 Abs. 1 Satz 2 SpielhG Berlin). Prüfungsmaßstab sei ausschließlich die Berliner Landesverfassung gewesen.

Übertretene Bestimmungen seien verfassungsgemäß

Hintergrund: Ein Spielstättenbetreiber setzte die erwähnten Regelungen nicht um und wurde zu einem Bußgeld verurteilt. Begründet wurde die Verfassungsbeschwerde insbesondere damit, dass der Berliner Landesgesetzgeber nicht für die Regelung der Aufstellweise der Geldspielgeräte zuständig war, da dies in Paragraf 33 c Gewerbeordnung (GewO) i.V.m. Paragraf 3 Abs. 2 Spielverordnung (SpielV) abschließend geregelt sei. Außerdem seien die Regelungen über die Aufstellweise der Geldspielgeräte sowie die Regelung zum Verbot der unentgeltlichen Abgabe von Speisen und Getränken unverhältnismäßig und verstießen gegen die Berufsfreiheit, so die Klage.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungsbeschwerde teils als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. „Die vom Beschwerdeführer übertretenen Bestimmungen des Berliner Spielhallengesetzes sind verfassungsgemäß, sie verstoßen nicht gegen seine Grundrechte aus der Verfassung von Berlin“, so der Verfassungsgerichtshof.

Einschätzungsspielraum

Laut Stephan Burger, Justiziar des Bundesverbands Automatenunternehmer (BA), habe das Gericht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere den sogenannten „Einschätzungsspielraum“ des Gesetzgebers betont. Danach habe der jeweilige Gesetzgeber einen Spielraum, welche Maßnahme er zur Zielerreichung zur Anwendung bringt. In diesem Fall war es die Verhinderung des gleichzeitigen Bespielens mehrerer Geldspielgeräte.

„Der Beschluss ist unserer Ansicht nach fehlerhaft, da eine weitere Zerfaserung von Regelungen droht, welche unserer Auffassung nach bundeseinheitlich geregelt werden müssen“, unterstreicht Burger.

BA: Fehlerhafter Beschluss

Entsprechendes habe der Bundesgesetzgeber durch die Spielverordnung auch getan. „Bestärkt wird unsere Auffassung auch durch das Urteil des Staatsgerichtshofes Baden-Württemberg, der gerade im Hinblick auf bundesrechtliche Zuständigkeit deutlich genauer argumentierte (Urteil vom 17. Juni 2014, Az.: 1 VB 15/13). Auch das Verbot, seinen Gästen einen Schluck Wasser anzubieten kann unserer Auffassung nach nur unverhältnismäßig sein“, sagt der BA-Justiziar.

Der BA weist ausdrücklich darauf hin, dass das zentrale Problem des Berliner Spielhallengesetzes, die Reduzierung von zwölf auf acht Geldspielgeräte pro Konzession, sowie das Verbot von Mehrfachkonzessionen, die Mindestabstandsproblematik und die Übergangsregelungen nicht Gegenstand dieses Verfahrens waren. Hierzu seien dem Verband zufolge mehrere Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig.