27.02.2014

Rechtswidrigkeit der Vergnügungssteuer: Finanzgericht Bremen lässt Revision zu

Bereits in naher Zukunft könnten entscheidende Fragen zur Vergnügungssteuer bald vor dem dem Bundesfinanzhof in München geklärt werden.

Hintergrund: Am 20. Februar 2014 hat das Finanzgericht Bremen in einem Verfahren (Az: 2 K 84/13), das den Einspruch der Gauselmann Gruppe gegen einen Vergnügungssteuerbescheid eines Bremer Finanzamtes zum Inhalt hatte, zwar ein abweisendes Urteil ausgesprochen, die Revision zum Bundesfinanzhof aber zugelassen.

Gerügt wurde seitens des Klägers unter anderem:

- die formelle Verfassungswidrigkeit des Bremer Vergnügungssteuergesetzes

- die mangelnde kalkulatorische Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer (Zwanzig Prozent des Einspielergebnisses)

- der Verbotscharakter des Bremer Vergnügungssteuergesetzes

- die Unverhältnismäßigkeit des Vergnügungssteuergesetzes

- die Ungleichbehandlung gegenüber Spielbanken

Stephan Burger, Justiziar des Bundesverbandes Automatenunternehmer rät: „Obwohl es sich hier lediglich um einen Einzelfall handelt, scheint es angezeigt, Vergnügungssteuerbescheide nunmehr offen zu halten.“ Burger empfiehlt Automatenkaufleuten, sich mit ihren Steuerberatern beziehungsweise Rechtsanwälten abzustimmen.