Rechtswidrige Wettbürosteuer in Baden-Württemberg
„Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat drei Urteile des Verwaltungsgerichts Karlsruhe bestätigt, nach denen die Erhebung von Wettbürosteuer in der Stadt Rastatt unrechtmäßig war“, teilt die Kanzlei Redeker Sellner Dahs in einer aktuellen Pressemitteilung mit.
Die Vergnügungsteuersatzung der Stadt stelle keine taugliche Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Vergnügungsteuer auf die Vermittlung oder Veranstaltung von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros (Wettbürosteuer) dar, erläutert Rechtsanwalt Dr. Klaus Walpert, der die Verfahren in erster und zweiter Instanz für die Kläger geführt hat.
Die Revision gegen seine Urteile hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen.
Umstrittene Wettbürosteuer
Mehrere Kommunen in Baden- Württemberg und Nordrhein-Westfalen erheben zurzeit die umstrittene Wettbürosteuer. „Angeknüpft wird in den Vergnügungsteuersatzungen, die regelmäßig auf Empfehlungen der Kommunalverbände beruhen, daran, dass das Wettgeschehen an Bildschirmen verfolgt werden kann“, so die Pressemitteilung der Sozietät Redeker Sellner Dahs. Dies soll ein steuerpflichtiges Vergnügen sein. Die Besucher des Wettbüros entrichten allerdings kein Entgelt dafür, dass sie Zugang zu den Bildschirmen haben. Das Verfolgen der Wettereignisse mag zwar Vergnügen bereiten, es fehle aber an einem Aufwand, der Gegenstand der Wettbürosteuer sein könnte. Dies hatte bereits das Verwaltungsgericht Karlsruhe erkannt und deshalb die Vergnügungsteuersatzung der Stadt Rastatt verworfen. Auch wenn die Urteilsbegründungen noch nicht vorliegen, stehe laut der Kanzlei doch jedenfalls fest, dass der Verwaltungsgerichtshof dies im Ergebnis ebenso sieht.
Wettbürosteuer wird in Baden-Württemberg wohl nicht mehr erhoben
Redeker Sellner Dahs zufolge sei es wenig wahrscheinlich, dass es noch zu einem Revisionsverfahren gegen die Urteile des VGH kommen wird. „Die Wettbürosteuer, welche die Kommunen seit einigen Jahren als neue Einnahmequelle entdeckt haben, wird daher zu den Akten gelegt und jedenfalls in Baden-Württemberg nicht mehr erhoben werden können“, so das Fazit der Rechtsanwälte. In Nordrhein-Westfalen steht eine obergerichtliche Entscheidung allerdings noch aus.