28.03.2002

Probezeit: Kündigung ohne Angabe von Gründen zulässig

Während der Probezeit kann Mitarbeitern ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Über ein entsprechendes Gerichtsurteil berichtet der Informationsdienst des Forums für Automatenunternehmer in Europa. Ein Arbeitgeber hatte mit einem Mitarbeiter einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einer sechsmonatigen Probezeit abgeschlossen. Vor Ablauf der Frist kam es zu einer Kündigung ohne Angabe von Gründen. Der betroffene Mitarbeiter zog vor Gericht. Er war der Ansicht, dass der Arbeitgeber mit seinem Verhalten gegen Treu und Glauben verstoßen habe. Zumal er für den neuen Job extra umgezogen sei. Außerdem habe die eigene Arbeitsleistung nie Anlass zu einer Beanstandung gegeben. Die Richter vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wiesen jetzt diese Klage ab (Aktenzeichen: 4 Sa 707/01). Während einer vereinbarten Probzeit könne ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ohne vorherige Abmahnung jederzeit kündigen. Nur in seltensten Ausnahmefällen sei eine Kündigung in der Probezeit nicht zulässig. Allein der Umstand, dass der Mitarbeiter wegen der neuen Stelle umziehen musste, mache die Kündigung noch nicht treuwidrig. Ein Sprecher des Forums empfiehlt den Automatenunternehmern: „Nutzen Sie die Probezeit um festzustellen, ob Sie mit einem Mitarbeiter auf Dauer zusammenarbeiten wollen und können. Wenn Sie feststellen, dass dies nicht der Fall ist, können Sie ohne Angabe von Gründen kündigen!“