Persönliche Schlussformel im Zeugnis nicht erforderlich
Es besteht keine gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers, am Schluss des Arbeitszeugnisses Formulierungen aufzunehmen, in denen er dem Arbeitnehmer für die geleisteten Dienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute wünscht.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 11. Dezember 2012 (Az.: 9 AZR 227/11) entschieden. Zwar werde in der Praxis dem Arbeitnehmer häufig für seine Arbeit gedankt. Dennoch bestehe kein Rechtsanspruch auf die Aufnahme einer persönlich gehaltenen Schlussformel.
Die beklagte Arbeitgeberin hatte in dem vorliegenden Fall ihrem Arbeitnehmer am Ende des Zeugnisses lediglich bescheinigt, dass dieser aus betriebsbedingten Gründen aus dem Unternehmen ausscheide, und ihm im Schlusssatz für die Zukunft alles Gute gewünscht. Der klagende Arbeitnehmer war der Auffassung, dass diese Schlussformulierung nicht ausreichend sei und sein gutes Zeugnis entwerte. Er verlangte die Erteilung eines neuen Arbeitszeugnisses, in dem ihm insbesondere für die langjährige Zusammenarbeit gedankt werden sollte.
Die Richter am BAG verneinten in ihrem Urteil das Bestehen des Anspruchs auf die begehrte Schlussformel: „Gemäß Paragraf 109 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 Gewerbeordnung (GewO) müsse das Zeugnis nur Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten und, auf Verlangen des Arbeitnehmers, auch Angaben zu Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis. Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers in einer Schlussformel gehörten dagegen nicht zum notwendigen Inhalt des Zeugnisses.“