27.02.2013

Erforderlich: Vollständige Firmen-Nennung auch im Werbeprospekt

In einem Werbeprospekt muss auch die ladungsfähige Anschrift des Mutterunternehmens, so wie es im Handelsregister eingetragen ist, genannt werden.

Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Urteil vom 14. Januar 2013 (Az.: I-4 U 61/12).

Eine Betreiberin von Baumärkten hatte in ihrem Prospekt lediglich die jeweiligen Baumärkte mit Anschrift, E-Mail und Telefonnummer angegeben. Eine eigene Nennung des Mutterunternehmens erfolgte nicht. Hier sah das OLG Hamm eine Verletzung von Paragraf 5a Absatz 3 Nummer 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Informationen über die Identität des Mutterunternehmens

Dem Verbraucher seien durch diese unvollständige Angabe Informationen über die Identität des Unternehmens vorenthalten worden, so die Richter. Insbesondere, da es sich bei dem Mutterunternehmen um den eigentlichen Vertragspartner und auch den möglichen Klagegegner handele. Die Angabe einer URL im Prospekt sei ebenfalls nicht ausreichend. Dem Verbraucher sei nicht zuzumuten, selbst nach seinem Vertragspartner forschen zu müssen.

Die sogenannte „Impressumspflicht“ hat sich laut IHK Wiesbaden in der Rechtsprechung auch bei Werbeprospekten inzwischen durchgesetzt, lediglich der Umfang der Pflicht ist noch nicht ganz klar. Beispielsweise entschied das Kammergericht (KG) Berlin mit Beschluss vom 21. September 2012 (Az.: 5 W 204/12) für den Fernabsatz, dass die Nennung eines Vertretungsberechtigten nicht erforderlich sei.