OVG weist Eilanträge von Gastronomen und Fitnessstudio-Betreibern gegen Niedersächsische Corona-Verordnung ab
Mit Beschlüssen vom vergangenen Freitag hat das OVG Lüneburg Eilanträge von Gastronomen und Fitnessstudiobetreibern abgelehnt (OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 06.11.2020, 13 MN 411/20 und 13 MN 433/20) und die beantragten einstweiligen Anordnungen im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht erlassen. Das berichtet der Justiziar der Automatenverbandes Niedersachsen (AVN) in einem aktuellen Rundschreiben.
Professor Dr. Florian Heinze erläutert und kommentiert das Urteil ausführlich.
Hier kurze Auszüge:
– Es sei, so der zuständige Senat des OVG, offen, ob die angegriffenen Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung in einem Hauptsacheverfahren für unwirksam zu erklären seien.
– Der Senat gehe davon aus, dass die Verordnungsermächtigung auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage beruhe und formell rechtmäßig sei.
– Zwar sei derzeit nicht verlässlich abzuschätzen, ob die Verordnungsregelungen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren seien. Die vom Land Niedersachsen gewählten Schutzmaßnahmen seien jedenfalls nicht „ersichtlich ermessensfehlerhaft“.
– Hinzu komme, dass staatlicherseits Kompensationen für die zu erwartenden Umsatzausfälle in durchaus erheblichem Umfang in Aussicht gestellt worden sind. Der hiernach verbleibende Eingriff habe hinter dem mit der Maßnahme verfolgten legitimen Ziel eines effektiven Infektionsschutzes zurückzustehen und sei von dem Antragsteller somit vorübergehend hinzunehmen.
Die Wirkung der Maßnahmen lässt sich noch nicht abschätzen
Professor Dr. Florian Heinze weiter: "Die Geltung der aktuellen Corona-Verordnung ist begrenzt auf den Zeitraum bis zum 30. November 2020. Eine Sprecherin der Niedersächsischen Landesregierung hatte jedoch am vergangenen Freitag betont, es seien auch weitere Schließungen denkbar. Bei einer günstigen Entwicklung der Infektionszahlen könne es zum Ende des Monats aber auch 'leichte Lockerungen' geben. Es sei noch zu früh, darüber zu spekulieren. Die Wirkung der bislang getroffenen Maßnahmen ließen sich noch nicht abschätzen."
Dass die bisherigen Maßnahmen zum Monatsende wieder aufgehoben werden, erscheine daher derzeit keineswegs sicher! "Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Wir halten Sie wie gewohnt laufend informiert", schließt das Rundschreiben des AVN.