OVG Rheinland-Pfalz: Rechtsmittel gegen Spielhallen-Verfügungen haben aufschiebende Wirkung
In einem Beschluss vom 23. Dezember 2014 hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz ein beachtenswertes Urteil (OVG Rheinland-Pfalz, Az.: 6 B 10994/14) zur aufschiebenden Wirkung gefällt.
Das Gericht entschied über die Frage, ob die aufschiebende Wirkung bei Rechtsbehelfen, die sich gegen behördliche Spielhallen-Verfügungen richteten, gilt.
Diese Frage bejahten die Koblenzer Richter. Der in Paragraf 9 Abs. 2 S.1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) normierte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei auf Spielhallen nicht anwendbar. Das Gericht begründet dies mit Paragraf 2 Abs. 3 GlüStV, der ausdrücklich bestimme, dass Paragraf 9 GlüStV bei Spielhallen nicht zur Anwendung komme.