27.02.2014

OVG NRW: Aufsichtsbehörde kann an alten Untersagungsverfügungen festhalten

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat in zwei Berufungsverfahren (Urteile vom 25. Februar 2014, Az.: 13 A 2018/11; 13 A 351/12) festgestellt, dass die für Nordrhein-Westfalen zuständige Aufsichtsbehörde an alten glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügungen gegen Sportwettenvermittler im Internet festhalten kann.

Geklagt hatten unter anderem mybet und TopSportwetten, die ihr Angebot, vor allem Sportwetten, im Internet bereitstellen. Ihnen war nach dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags am 1. Januar 2008 das Veranstalten von Glücksspiel im Internet untersagt worden, weil sie zum einen keine Erlaubnis zum Veranstalten öffentlichen Glücksspiels hatten und zum anderen das Glücksspiel im Internet veranstaltet wurde.

Keine Verpflichtung zur Duldung

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte die Klagen in erster Instanz abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat nunmehr die Berufungen gegen diese Urteile zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das OVG darauf verwiesen, dass die Veranstalter auch nach heutiger Rechtslage – in Nordrhein-Westfalen ist am 1. Dezember 2012 der Glücksspieländerungsstaatsvertrag in Kraft getreten – einer Erlaubnis zum Veranstalten öffentlicher Glücksspiele bedürften. Ihnen könne das Fehlen der Erlaubnisse auch entgegengehalten werden, da der Markt für Sportwetten inzwischen durch ein Konzessionssystem für private Anbieter geöffnet worden sei. Dass das Konzessionserteilungsverfahren vom bundesweit zuständigen hessischen Innenministerium noch nicht abgeschlossen sei, verpflichte die Aufsichtsbehörde nicht, das nicht erlaubte Glücksspiel in der Zwischenzeit zu dulden.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nur insoweit zugelassen, als seine Urteile das neue Recht betreffen.