Hessischer VGH: Kostenlose Abgabe von Speisen und Getränken in Spielhallen ist unzulässig
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 10. Februar 2014 (Az.: 8 B 243/13) eine Entscheidung des VG Gießen im Rahmen eines Eilverfahrens vorläufig bestätigt.
Gemäß Paragraf acht Absatz drei des Hessischen Spielhallengesetzes (Hess SpielhG) dürfen neben der Gewinnausgabe aus Spielgeräten keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht gestellt, keine Zahlungen oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen gewährt werden. Das Gericht geht davon aus, dass die kostenlose Abgabe von Speisen und Getränken an Gäste eine unzulässige „finanzielle Vergünstigung“ ist.
Bereits dem Wortlaut der Regelung lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass damit alleine „spielbezogene“ Vergünstigungen gemeint sein sollten. Ausgehend von dem Zweck, mit der Regelung gesteigerten Spielanreizen im Hinblick auf das damit verbundene Suchtpotenzial entgegen zu wirken, sei die Regelung deshalb als Verbot auch nicht spielbezogener Vorteile anzusehen.
Das Forum für Automatenunternehmer in Europa geht davon aus, dass die Ordnungsämter künftig Kontrollen dahingehend durchführen werden, ob in den Spielhallen kostenlos Speisen und Getränke abgegeben werden. Ein Verstoß kann mit einem Bußgeld geahndet werden.