12.06.2017

OVG-Beschluss hat keine Auswirkungen auf Verfahrensablauf

In einer Eilmeldung des Deutschen Automaten-Verbandes (DAV) nehmen der Verbandsvorstand und der Geschäftsführer Rechtsanwalt Michael Eulgem Stellung zum Beschluss des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalens (OVG NRW) vom 8. Juni (Az.: 4 B 307/17).

 

Laut DAV habe das OVG die unbegründete Behauptung aufgestellt, der Glücksspielstaatsvertrag sei in Nordrhein-Westfalen rückwirkend auch am 1. Juli 2012 in Kraft getreten. Das OVG NRW schlussfolgerte daraus, dass ein Betrieb von Bestandsspielhallen über den 1. Juli 2017 hinaus nur mit glücksspielrechtlicher Erlaubnis möglich sei.

 

Stichtag 1. Dezember 2017 bleibt

 

Ganz deutlich formuliert der DAV: „Da bisher in Nordrhein-Westfalen nicht nur kein Auswahlverfahren endgültig abgeschlossen worden ist, auch laufende Verfahren sich mit Sicherheit weit über den 1. Juli 2017 hinaus ziehen werden und viele Städte und Gemeiden bis heute die Betreiber von Spielhallen noch nicht aufgefordert haben, Anträge zu stellen, wird es in der Praxis im Zusammenhang mit der Durchführung der Erlaubnisverfahren bei dem allgemein kommunizierten Stichtag 1. Dezember 2017 bleiben.“

 

Im Ergebnis werde der Beschluss des OVG Münster laut DAV keine konkreten Auswirkungen auf den Verfahrensablauf in Nordrhein-Wesdtfalen haben.

 

Darüber hinaus weist Dr. Damir Böhm, juristischer Berater des Fachverbands Spielhallen (FSH), auf ein Schreiben des Landesinnenministeriums vom 6. Juni 2017 hin, das an alle Bezirksregierungen verschickt worden sei. Darin heißt es Dr. Böhm zufolge: Aus gegebenem Anlass weise ich darauf hin, dass die Übergangsfrist für Spielhallen nach § 29 Absatz 4 Satz 2 und 3 GlüStV i.V.m. §§ 16 und 18 AG GlüStV NRW in Nordrhein-Westfalen am 30.11.2017 endet. Entscheidend für die Berechnung der Übergangsfrist ist das Datum des Inkrafttretens des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag, also der 1. Dezember 2012.“