20.12.2017

OVG Berlin-Brandenburg: „Einrichtungen der Bequemlichkeit“ müssen entfernt werden

Berliner Spielhallen dürfen offensichtlich nicht bequem sein. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg entschied (Az. OVG 1B34 aus 2014), dass Spielhallenbetreiber in Berlin „Einrichtungen der Bequemlichkeit“, wie Sessel, Couchgarnituren oder Sitzgruppen zu entfernen haben.

Die Richter haben damit laut „Berliner Morgenpost“ in einem Berufungsverfahren eine entsprechende Anordnung der Behörden bestätigt, gegen die ein Spielhallenbetreiber geklagt hatte. Ein Gerichtssprecher teilte der Zeitung zufolge mit, dass der Betreiber in erster Instanz noch Recht bekommen habe.

Übermäßiges Verweilen unerwünscht

In dem Verfahren sei laut der Zeitung „Die Welt“ vor allem dem Paragraf 6 Absatz 7 Berliner Spielhallengesetz eine bedeutende Rolle beigemessen worden.

Dort heißt es : In Unternehmen nach § 1 Absatz 1 dürfen keine Handlungen vorgenommen oder Bedingungen geschaffen werden, die geeignet sind, zum übermäßigen Verweilen oder zur Ausnutzung des Spieltriebs zu verleiten oder die mögliche Suchtgefährdung zu verharmlosen.

Diese Ausführungen haben die Richter am OVG Berlin-Brandenburg offensichtlich auf die Inneneinrichtung bezogen.

Maßnahmen seien rechtens und richtig

Die Berliner Wirtschaftssenatorin Ramona Pop (Grüne) erkenne laut "welt.de" durch die Entscheidung, dass „die Maßnahmen des rot-rot-grünen Senats zur Bekämpfung der Glücksspielsucht rechtens und richtig sind“.

Die deutschen Verwaltungsgerichte haben bereits einige skurrile Entscheidungen getroffen. Diese gerichtlichen Vorgaben können an Absurdität wohl kaum überboten werden. Übrigens: Während Berliner Spielhallen möglichst unbequem eingerichtet sein müssen, haben Gäste der Berliner Spielbanken auch weiterhin das Vergnügen auf weichen Polstermöbeln Slotgames, Poker und Black Jack zu spielen. Ein Schelm, der Böses dabei denkt...