07.11.2014

OVG Berlin-Brandenburg bestätigt Reduzierung auf acht Geräte in Berlin

Das OVG Berlin-Brandenburg hat in einem Eilverfahren vorläufig entschieden, dass die Regelung des Berliner Spielhallengesetzes, die besagt, dass Betreiber auf acht Geldspielgeräte reduzieren müssen, nicht verfassungswidrig ist.

Die Regelung des Berliner Spielhallengesetzes, dass Berliner Spielhallenbetreiber dazu zwingt, maximal acht Geldspielgeräte je Spielhalle und die Geräte einzeln aufzustellen, ist nach vorläufiger Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg nicht wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Landes verfassungswidrig.

Das hat der 1. Senat des OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 (Az.: OVG 1 S 30.13) in einem Eilverfahren entschieden.

Nach der bisherigen Regelung (Paragraf 3 Abs. 2 Spielverordnung) durften in Spielhallen bis zu zwölf Geräte aufgestellt werden. Gegen die strengere Regelung in den Paragrafen 4 Abs. 2, 8 Abs. 3 des Berliner Spielhallengesetzes haben eine Vielzahl von Spielhallenbetreibern Klagen und vorläufige Rechtsschutzanträge erhoben und unter anderem geltend gemacht, dem Berliner Landesgesetzgeber fehle für eine solche Regelung die Gesetzgebungskompetenz, weil die Aufstellung von Geldspielgeräten Bundessache sei. Dem ist der 1. Senat in einer ersten Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz nicht gefolgt.

Streitpunkt: Bundes- oder Landesrecht

Es gehe bei der Frage der zulässigen Gerätehöchstzahl nicht um die bundesrechtliche Kompetenz zur Aufstellung von Geldspielgeräten, sondern in erster Linie um eine – das Recht der Spielhallen betreffende – Ausgestaltung der Spielhallen vor Ort, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts. Für derartige Regelungen sei der Landesgesetzgeber im Rahmen der Föderalismusreform ermächtigt worden. Dieser habe sich aufgrund der seit 2009 signifikant angestiegenen Zahl von Spielhallenerlaubnissen im Land Berlin und der hohen Anzahl der in Berlin lebenden Menschen mit riskantem beziehungsweise krankhaftem Spielverhalten zu der stärkeren Einschränkung des Angebots an Geldspielgeräten in Spielhallen entschlossen, so das OVG.

BA äußert Kritik

Der Bundesverband Automatenunternehmer (BA) sieht den jeweiligen Landesgesetzgeber gerade nicht durch die Föderalismusreform ermächtigt, eine derartige Regelung zu treffen, wie er in einem BA direkt-Schreiben mitteilt.

Das Gericht begründet seine Entscheidung unter anderem mit der Bindung an den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin (Beschluss vom 20. Juli 2014, Az.: VerfGH 96/13). Eine solche Bindungswirkung erkennt der BA nicht, da die gesamte Kompetenzmaterie laut Verband bundesrechtlich geregelt ist.

Es sei laut BA davon auszugehen, dass nun auch das Verwaltungsgericht Berlin die anhängigen Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die belastende Regel zurückweisen werde. Die Reduzierung werde dann, jedenfalls zunächst, erfolgen müssen.

"Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich hier um eine Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg in einem Eilverfahren handelt. Es bleibt insbesondere das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Daneben sind zur Kompetenzproblematik mehrere Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe anhängig“, lässt der BA verlauten.